Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 62 Abs. 1 FGO können die Beteiligten (§ 57 FGO) vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. Es besteht – anders als vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) – vor dem FG grds. kein Vertretungszwang. Demnach besitzt jeder Beteiligte die Postulationsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Den Beteiligten steht es daher frei, sich im finanzgerichtlichen Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands zu bedienen, oder selbst vor dem FG aufzutreten. Die Postulationsfähigkeit stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar (s. Vor FGO Rz. 33).

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