Durch das Jahressteuergesetz 2022[6] wurde bereits ein neuer Abs. 3 in § 12 UStG angefügt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer somit bereits auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. § 12 Abs. 3 UStG ist hierbei bereits am 1.1.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt. Wird ein Gegenstand, bei dessen Erwerb eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, zum Nullsteuersatz geliefert, stellt dies alleine zudem keine Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 15a UStG dar.[7]

Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage begründet somit eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG und unterliegt dem Nullsteuersatz. Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern.

Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u.a.:

  • die Übernahme der Anmeldung in das MaStR,
  • die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
  • die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen,
  • die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
  • die Bereitstellung von Gerüsten,
  • die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks,

wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.

Dem Nullsteuersatz unterliegen grundsätzlich auch die Lieferungen von sog. Aufdachphotovoltaikanlagen durch Bauträger. Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Aufdachphotovoltaikanlage auch das Gebäude liefert, da die Lieferung der Aufdachphotovoltaikanlage hierzu eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt. Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt hingegen keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u.Ä. zu berücksichtigen.

Der Nullsteuersatz findet zudem keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z.B.:

  • Wartungsarbeiten,
  • die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder
  • die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung.

Ein einheitlicher Mietbetrag ist nach der einfachsten möglichen Methode aufzuteilen.[8]

[6] Vgl. BStBl. I 2023, 7; s. hierzu auch bereits Rennar, MwStR 2022, S. 794.
[7] Vgl. BMF, Schr. v. 27.2.2023, BStBl. I 2023, 351; s. auch weitergehend bereits Arconada Valbuena/Rennar, UR 2023, 473, m.w.N.

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