Normalfall Datenträgerüberlassung: Der sog. Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gibt der Finanzverwaltung die Möglichkeit, die im Rahmen einer Außenprüfung vorzulegenden Unterlagen über die Hard- und Software des Datenverarbeitungssystems des Steuerpflichtigen einzusehen, zu nutzen, Daten auszuwerten oder sich auswerten bzw. übertragen oder in Form eines Datenträgers aushändigen zu lassen. Dabei hat der Prüfer die Wahl zwischen einem Lesezugriff, einem mittelbaren Datenzugriff und einer Datenträgerüberlassung. Letztere Variante, der sog. Z 3-Zugriff ist inzwischen wohl der Normalfall (vgl. Mues in Gosch, AO/FGO, § 147 AO Rz. 33 [April 2021]). Nach § 147 Abs. 6 Nr. 3 AO i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2730 = BStBl. I 2023, 82) kann die FinBeh. seit 1.1.2023 sogar verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.

Der Datenzugriff setzt allerdings zwingend eine Außenprüfung voraus (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 70 [Juli 2023]; Mues in Gosch, AO/FGO, § 147 AO Rz. 29 [April 2021]; Tormöhlen, AO-StB 2014, 243; vgl. auch BFH v. 7.6.2021 – VIII R 24/18, AO-StB 2021, 315 = kösdi 2021, 22385).

Hierzu zählen auch

Beraterhinweis Ist dagegen ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, ist der Weg über § 147 Abs. 6 AO praktisch verschlossen. Fände parallel eine Außenprüfung statt, könnte die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach § 200 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 147 Abs. 6 AO nicht mehr erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 S. 2 AO).

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