Abfragen von Bestandsdaten nach § 100j StPO unterliegen, soweit das Gericht sie angeordnet hat, lediglich dem nachträglichen Rechtsschutz in Form der Beschwerde nach § 304 StPO, da § 100j StPO in § 101 StPO nicht aufgeführt ist. Soweit die Staatsanwaltschaft, BuStra, Steufa oder die Zollfahndung die Anordnung getroffen hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegeben (gl.A. Rückert in MünchKomm/StPO, 2. Aufl. 2023, § 100j Rz. 72).

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem AO-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 31.12.2024 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

 

Service: Krullmann / Teutemacher, Der Datenzugriff der Steuerfahndung im Rahmen von Fahndungsprüfungen, AO-StB 2022, 196; Peters / Odinius, Rechtmäßigkeit und Reichweite des länderübergreifenden Datenabrufs nach § 88b AO, AO-StB 2021 124; Tormöhlen, Der Datenzugriff in der Außenprüfung, AO-StB 2014, 243; abrufbar unter steuerberater-center.de

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