Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in der früheren Rspr. dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. hierzu u.a. BGH v. 10.3.2005 – 4 StR 506/04, NStZ-RR 2005, 240; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 143a Rz. 19 ff.; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichwort "Verteidigung" Rz. 3 [August 2016]).

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist nicht per se darin zu erblicken, dass der Verteidiger zuvor einen in der Anklageschrift benannten Zeugen verteidigt hat, der nunmehr rechtskräftig verurteilt wurde. Das frühere Mandatsverhältnis hindert den Pflichtverteidiger nicht daran, sich unter Beachtung seiner Verschwiegenheitspflicht (vgl. § 43a Abs. 2 BRAO) mit der den Angeklagten potentiell belastenden Aussage des Zeugen kritisch auseinanderzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung Angaben macht oder ob seine frühere Aussage anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt wird.

BGH v. 26.2.2020 – StB 4/20

 

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Service: Tormöhlen, Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, AO-StB 2021, 21; Tormöhlen, Das neue Recht der Vermögensabschöpfung im steuerstrafrechtlichen Kontext, AO-StB 2017, 380; Tormöhlen, Schätzung im Steuerstrafrecht, AO-StB 2013, 256; Beyer, Die Dauer der Durchsicht gem. § 110 StPO, AO-StB 2009, 147; abrufbar unter steuerberater-center.de

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