Entscheidungsstichwort (Thema)

Datenzugriff mittels Datenträgerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung neben der Lohnbuchhaltung die gesamte Finanzbuchhaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung zu stellen.

 

Normenkette

AO §§ 193, 200; EStG § 42 f.; AO § 147 Abs. 6

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) verpflichtet ist, im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung neben der Lohnbuchhaltung die gesamte Finanzbuchhaltung in Form der Datenträgerüberlassung gem. § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte (Bekl.) hat durch Prüfungsanordnung vom 06.10.2006 bei der Klin. eine LSt-Außenprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.08.2006 angeordnet und dabei darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das Datenzugriffsrecht hinsichtlich der EDV-Buchführung mittels Datenträgerüberlassung geltend zu machen. Die LSt-Außenprüfung erstreckt sich auf die LSt, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kindergeld, vermögenswirksame Leistungen, Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Arbeitsleistungen an Arbeitnehmer sowie den Vorsteuerabzug bei Reisekosten der Arbeitnehmer. Die Klin. stellte daraufhin die Lohnkonten auf einem Datenträger bei Prüfungsbeginn zur Verfügung. Zugleich wandte sie sich dagegen, dass die gesamte Buchhaltung in Form der Datenträgerüberlassung zur Verfügung gestellt werden soll.

Daraufhin ordnete der Bekl. mit gesondertem Bescheid vom 02.11.2006 an, die gesamte Finanzbuchhaltung in Form der Datenträgerüberlassung gem. § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung zu stellen. Er meint, dass diese im Rahmen auch einer LSt-Außenprüfung grundsätzlich in digitaler Form zur Verfügung zu stellen sei. Damit sei keine Ausweitung des sachlichen Umfangs der Außenprüfung verbunden. Beabsichtigt sei, in der Finanzbuchhaltung gezielt Sachverhalte zu überprüfen, die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung als geldwerte Vorteile zu berücksichtigen seien.

Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klin. vorträgt, das Verlangen zur Vorlage der gesamten Finanzbuchhaltung zum Prüfungszeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.08.2006 verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hatte keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 31.01.2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Bekl. meint, dass Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagebuchhaltung und der Lohnbuchhaltung zu den Daten zählten, die auf Aufforderung der Außenprüfung zur Verfügung zu stellen seien. Das gelte auch bei LSt-Außenprüfungen, da die Prüfungshandlungen hier gerade auch außerhalb der Lohnbuchhaltung ansetzten. Als beispielhaft zu prüfende Sachverhalte der Finanzbuchhalte werden dabei solche aufgeführt, die zu geldwerten Vorteilen und Sachzuwendungen führen können und die im Zusammenhang mit Reisekosten stünden. Die geltend gemachte Datenträgerüberlassung sei der geringstmögliche Eingriff und stünde damit in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Juni 2006, 1 K 1743/05, EFG 2006, 1634) ergebe sich nichts anderes. Dieses Urteil befasse sich mit den speziellen Fall der Anforderung von Kostenstellenrechnungen, betone jedoch das Zugriffsrecht der Außenprüfung auf die gesamte Finanzbuchhaltung. Wegen weiterer Einzelheiten wird die genannten Bescheide vom 06.10. und 02.11.2006 und auf die EE vom 31.01.2007 Bezug genommen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Einspruchsbegehren weiter. Die Klin. meint weiterhin, die Anordnung der Überlassung der gesamten Finanzbuchhaltung durch den Bescheid vom 02.11.2006 sei rechtswidrig. Die Finanzbehörde habe lediglich das Recht im Rahmen einer Außenprüfung Zugriff auf die Daten zu erhalten, die für die Besteuerung von Bedeutung seien und auf die sich die Prüfungsanordnung beziehe. Im Streitfall beziehe sich die Prüfung auf den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.08.2006. Sie sei für die Steuerart LSt angeordnet worden. Hierbei handele es sich um eine besondere Außenprüfung, für die zwar die Regelungen der Betriebsprüfungsordnung (BpO) sinngemäß gelten würden, die sich aber hinsichtlich des sachlichen Umfanges auf die LSt beschränkt. Aus diesem Grunde seien auch die entsprechenden Lohnkonten zur Verfügung gestellt worden. Die gesamte Finanzbuchhaltung brauche nicht vorgelegt werden, weil dort auch Angaben über Forderungen gegenüber Kunden, Rückstellungen und Provisionserträge über Kundengeschäfte enthalten seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 26.02.2007 verwiesen.

Die Klin. beantragt,

den Bescheid vom 02.11.2006 über die Anordnung der Datenträgerüberlassung im Rahmen der LSt-Außenprüfung und die EE vom 31.01.2007 aufzuheben,

hilfsweise, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist der Bekl. auf seine Ausführungen in der EE.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ni...

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