Kommentar

Die nur gelegentliche Vermietung eines – ansonsten privat genutzten – Wohnmobils ist nicht unternehmerisch. Daher gibt es auch keinen Vorsteuerabzug aus Kauf und Unterhaltung des Wohnmobils. Ob die Vermietung nur gelegentlich oder nachhaltig – und damit unternehmerisch – erfolgt, ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, z. B. anhand der tatsächlichen Vermietungsdauer, Kundenzahl und Höhe der Einnahmen und ob wie ein gewerblicher Vermieter vorgegangen wird, z. B. Unterhalten eines Büros, Werbung etc.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Vermieterin V nutzt ihr Wohnmobil in 3 Jahren wie folgt: Vermietung zweimal an Fremde (18 Tage) und an ihren Steuerberater-Ehemann (40 Tage), private Nutzung (79 Tage), ansonsten Nichtnutzung. Die Vorsteuer aus dem Wohnmobilverkauf beträgt 6478 DM, die jährlichen Mieteinnahmen belaufen sich auf ca. 2000 DM zzgl. 300 DM Umsatzsteuer. Besondere Umstände sind: Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge nur bei Vermietung an Fremde, keine Werbemaßnahmen, Wohnmobilabstellung auf überdachtem Stellplatz bei Privatwohnung.

Nach den Gesamtumständen ist eine nichtunternehmerische Vermietung gegeben, vgl. auch EuGH, Urteil v. 26. 9. 1996, Rs C-230/94 (Gr. 1 S. 2167). Ausschlaggebend ist, daß nur ein einziges Wohnmobil angeschafft ist, dieses nur für tatsächliche Vermietungstage entsprechend versichert ist, ständige Verlusterzielung, nicht vorhandenes Büro und keine besonders hergerichtete Garage.

Die in Rechnungen an Mieter unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muß der nichtunternehmerische Vermieter zur Strafe abführen ( § 14 Abs. 3 UStG ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.12.1996, V R 23/93

Anmerkung

Anmerkung: Auch zukünftig ist für Wohnmobilvermieter der Vorsteuerabzug erreichbar – jedoch nur bei entsprechender Gestaltung der Vermietungsumstände, z. B. Kauf von mindestens zwei Wohnmobilen, Unterhalten eines Büros und einer besonderen Garage, Werbemaßnahmen.

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