Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft bei der Vermietung von Freizeitgegenständen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung von Gegenständen, die als Freizeitgegenstände genutzt werden können, als wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der 6. EG-Richtlinie beurteilt werden kann. Im Streitfall war der Vorsteuerabzug für ein Wohnmobil geltend gemacht worden, das innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren zweimal an fremde Dritte und im übrigen an den Ehemann der Klägerin vermietet war bzw. selbst genutzt wurde.

Der EuGH hat entschieden, daß die Vermietung eines Freizeitgegenstandes nur dann eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird. Dies habe das vorlegende Gericht anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Leerstandszeiten sind nach dem Urteil im Grundsatz der nichtunternehmerischen Nutzung des Gegenstandes zuzuordnen. Die Aufwendungen für diese Zeiten dürfen allerdings nur im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Privatnutzung und der gesamten Dauer der tatsächlichen Nutzung des Gegenstandes herangezogen werden.

 

Beteiligte

Renate Enkler

Finanzamt Homburg

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Vierte Kammer)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit – Besteuerungsgrundlage”

In der Rechtssache C-230/94

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Renate Enkler[1]

gegen

Finanzamt Homburg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter P. J. G. Kapteyn und

H. Ragnemalm (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Renate Enkler, vertreten durch Steuerberater Hans-Jürgen Enkler,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als BevoIImächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. ColIins als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jürgen Grunwald, Juristischer Dienst, als BevoIlmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlicher Ausführungen von Renate Enkler, vertreten durch Hans-Jürgen Enkler, des Finanzamts Homburg, vertreten durch Regierungsoberrat Hans-Werner Klein als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch Jürgen Grunwald, in der Sitzung vom 15. Februar 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. März

folgendes

Urteil

1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit BeschIuß vom 5. Mai 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitIiche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Enkler (im folgenden: Klägerin) und dem Finanzemt Homburg wegen der Unternehmereigenschaft der Klägerin und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eines ihr gehörenden Wohnmobils.

3 Gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger aIs solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.

4 In Artikel 4 der Sechsten RichtIinie heißt es:

  1. Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gIeichzeitig zu weIchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
  2. Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alleTätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt.”

5 Ferner ist in Artikel 6 folgendes vorgesehen:

„(1) Als Dienstleistung giIt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5...

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