Verlegen bisher in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Stpfl. ihren Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") in das Ausland und scheiden sie damit aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht aus, so verändert sich auch die Ansässigkeit (vgl. "Ansässigkeit") nach Abkommensrecht. Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft vorhanden und werden diese nach dem Wohnsitzwechsel veräußert, stehen die Regelungen entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA einer Besteuerung dieses Veräußerungsgewinns in Deutschland entgegen. Es darf eine ausschließliche Besteuerung durch den neuen Ansässigkeitsstaat erfolgen. Um einen Verlust an deutschem Steueraufkommen zu verhindern, sieht § 6 AStG eine Besteuerung der stillen Reserven in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. v. § 17 EStG zum Zeitpunkt des Wegzugs vor.

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