Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) können unternehmerisch i.S.d. UStG tätig sein, wie jede andere natürliche oder juristische Person auch. Ihre Unternehmereigenschaft war in § 2 Abs. 3 a.F. UStG geregelt. Diese Vorschrift entsprach nicht dem Unionsrecht, wurde aber vom BFH unionsrechtskonform ausgelegt.[1] Die erforderliche Neuregelung erfolgte, indem § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und durch § 2b UStG ersetzt wurde.[2] Die Änderungen traten am 1.1.2017 in Kraft.[3] Der Gesetzgeber gewährte jedoch eine Übergangsfrist.[4] Danach konnte eine jPöR bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt erklären, dass sie altes Recht für ihre sämtlichen nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet. Nur ganz wenige jPöR haben davon keinen Gebrauch gemacht und § 2b UStG bereits sofort angewendet. Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die jPöR, die von der Option Gebrauch gemacht und sie zwischenzeitlich nicht widerrufen hatten, die Übergangsfrist um zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert.[5] Kurz vor Ablauf der Frist, im November 2022, wurde der Wunsch nach einer Fristverlängerung um weitere zwei Jahre, bis zum 31.12.2024, ins Gesetzgebungsverfahren für das JStG 2022 eingebracht. In dieser Fassung wurde das Gesetz verabschiedet.[6]

Die Finanzverwaltung hat zur Übergangsregelung mit BMF-Schr. v. 19.4.2016[7] und zu Anwendungsfragen des § 2b UStG mit BMF-Schr. v. 16.12.2016[8] Stellung bezogen. Letzteres enthält zum Vorsteuerabzug insbesondere umfangreiche Regelungen zu Leistungsbezügen im Optionszeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.[9] Ansonsten findet sich lediglich die Aussage, dass der Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn die jPöR Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezieht.[10] Dies wird mit dem nun vorliegenden Entwurf[11] konkretisiert. Dieser ist im Internet auf der Webseite des BMF frei zugänglich.

[1] Zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Liebgott in Birkenfeld/Wäger, § 2b UStG Rz. 16–27, 76. Lfg. 08.2017.
[2] Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 1834.
[5] § 27 Abs. 22a UStG i.d.F. des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020, BGBl. I 1385.
[6] § 27 Abs. 22a Satz 1 i.d.F. v. Art. 16 des v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, Nr. 51 S. 16.
[9] Rz. 62 bis 67 des BMF-Schreibens v. 16.12.2016, a.a.O.; vgl. auch Liebgott in Birkenfeld/Wäger, § 2b UStG Rz. 249 ff., 76. Lfg. 08.2017.
[10] Rz. 61 des BMF-Schreibens v. 16.12.2016, a.a.O.
[11] Entwurf eines BMF-Schreibens zum Vorsteuer-Abzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vom 25.10.2022 – im Folgenden "Entwurf".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge