Leitsatz

1. Mit der Verwendung des steuerbegünstigten Mineralöls ist der Entlastungstatbestand des § 25a Abs. 1 MinöStG 1993 verwirklicht.

2. Ein Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993 schließt grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöstG 1993 mit ein.

 

Normenkette

§ 25a, § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG, § 38, § 169 Abs. 2 Nr. 1, § 170 AO

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes hatte 2004 beim HZA für 2003 einen Antrag auf Vergütung von Stromsteuer nach § 10 StromStG und nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des damals geltenden MinöStG auf Vergütung von Mineralölsteuer auf den entsprechenden Formblättern gestellt. Das HZA gewährte ihm diese Vergütungen, lehnte jedoch eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG ausdrücklich ab, von der es allerdings angenommen hatte, das Unternehmen begehre diese, obwohl es das dafür vorgesehene Formblatt nicht verwendet hatte.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob das Unternehmen 2005 Einspruch und machte hilfsweise geltend, ihm stehe eine Vergütung nach § 25a MinöStG zu. Eine solche Vergütung lehnte das HZA ab, weil inzwischen die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Dagegen erhob das Unternehmen ebenfalls Einspruch mit der Begründung, die Frist sei nicht abgelaufen, da sie erst mit dem entsprechenden Antrag begonnen habe.

 

Entscheidung

Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG (Sächsisches FG, Urteil vom 24.06.2009, 7 K 178/07, Haufe-Index 2186660) aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Ein Vergütungsantrag könne zwar nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gestellt werden. Der fristgerecht gestellte ursprüngliche Antrag müsse jedoch nach den Umständen des Streitfalls trotz seiner Unklarheiten von Rechtswegen dahin verstanden werden, dass das Unternehmen hilfsweise Vergütung nach § 25a ­MinöStG begehre. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die Sache vom FG erneut geprüft werden.

 

Hinweis

1. Ein Vergütungsanspruch entsteht nach dem ­MinöStG ebenso wie nach dem heute geltenden EnergieStG,sobald die materiellen Vergütungsvoraussetzungen eingetreten sind, bei der Mineralölsteuer also das Mineralöl in vergütungsfähiger Weise verwendet worden ist und ggf. der Vergütungszeitraum abgelaufen ist. Eine Vergütung wird zwar nur aufgrund eines Vergütungsantrags gewährt, dieser stellt aber keine Entstehungsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs dar.

Dementsprechend beginnt die – kurze! (vgl. § 170 Abs. 1 AO) – Verjährungsfrist, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss, nicht etwa erst mit der Antragstellung.

2. Das MinöStG bzw. das EnergieStG kennt eine Reihe von Vergütungstatbeständen, deren Voraussetzungen sich teilweise überschneiden. Man kann sich deshalb fragen, ob die einzelnen Vergütungstatbestände rechtlich selbstständige Vergütungsansprüche begründen, mithin jeweils mit einem eigenen Antrag geltend gemacht werden müssen, oder ob es nur den einen einzigen, einheitlichen Steuervergütungsanspruch gibt, sodass ein Vergütungsantrag die Frist im Hinblick auf alle Vergütungstatbestände wahrt.

Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, lässt der BFH offen. Er bejaht jedoch ein solches "Eingeschlossensein" im Verhältnis der Vergütungstatbestände des § 25a und des § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG.

Das zwingt freilich das HZA nicht etwa dazu, stets von Amts wegen zu prüfen, ob ein Unternehmen, das sich auf eine dieser Vorschriften beruft, möglicherweise die Anforderungen der anderen erfüllt; denn die Anspruchsvoraussetzunge darzulegen, obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Unternehmen!

3. Im Übrigen ist selbstredend das einschlägige Verordnungsrecht zu beachten, das Näheres über die Form der Anträge regeln kann, im Streitjahr zu § 25a MinöStG allerdings nichts regelte. Nicht einmal Verwaltungsvorschriften dazu gab es!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.06.2010 – VII R 37/09

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