(1) 1Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 [1] auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet

 

1.

für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,

 

2.

für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,

 

3.

für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,

 

4.

für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken verwendet worden sind,

 

4a.

für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Erdgase, Flüssiggase[2] Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in Höhe der am[3] 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind [4], und die

 

a)

in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

 

b)

in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2541, 2544), oder

 

c)

[5]n Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,

 

5.

[6]für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die

 

a)

von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung) und von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur g ekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder

 

b)

von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1

verwendet worden sind.

2Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 26 Abs. 6.

 

(2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs oder des Gaslagers,

 

2.

im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwendet hat.

 

(3)[9] Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt

1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ab 1. Januar 2004 54,02 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,
3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.
 

(3a)[10] 1Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt

1. für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die

 

1.1 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind,[11] 61,35 EUR,
1.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 8,18 EUR ,
1.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 20,45 EUR,
1.4 von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet w...

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