Kommentar

Aufgrund des Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere[1] sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Art. 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

Die Finanzverwaltung hatte 2022[2] ein Anwendungsschreiben zu dieser Begünstigung neu aufgelegt und die Liste der Hauptquartiere nach Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere neu gefasst.

Jetzt wurde dieses Schreiben angepasst und die Liste der Hauptquartiere nach Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere aktualisiert.

Wichtig

Inhaltliche Änderungen im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG sind damit nicht verbunden.

Konsequenzen für die Praxis

Unter den weiteren Bedingungen sind Leistungen gegenüber diesen Einrichtungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG steuerbegünstigt. Die neuen NATO-Hauptquartiere sind ab sofort zu berücksichtigen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.4.2023, III C 3 – S 7493/19/10001 :004, BStBl 2023 I S. 789.

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