Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG
Mit dem JStG 2020 wurde § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG eingeführt. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt werden.
Neue Muster
Die Finanzverwaltung bezieht Stellung und erläutert die Voraussetzung der Steuerbefreiung. Für die Bescheinigung über die Steuerbefreiung wurden mit dem Schreiben neue Vordruckmuster bekannt gemacht.
BMF, Schreiben v. 16.9.2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001
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