Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG

Mit dem JStG 2020 wurde § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG eingeführt. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt werden.
Neue Muster
Die Finanzverwaltung bezieht Stellung und erläutert die Voraussetzung der Steuerbefreiung. Für die Bescheinigung über die Steuerbefreiung wurden mit dem Schreiben neue Vordruckmuster bekannt gemacht.
BMF, Schreiben v. 16.9.2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.4375
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.783
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.365
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.750
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.4966
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.069
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.807
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.767
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
1.0202
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
985
-
Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
13.06.2025
-
KI-Einsatz bei der Steuerfahndung
12.06.2025
-
Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)
11.06.2025
-
Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
11.06.2025
-
Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
06.06.2025
-
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug ab 2026
05.06.2025
-
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
05.06.2025
-
Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach DBA-Frankreich
27.05.2025
-
Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG
22.05.2025
-
Grenzüberschreitende Prüfungszusammenarbeit
20.05.2025