Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG
Mit dem JStG 2020 wurde § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG eingeführt. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt werden.
Neue Muster
Die Finanzverwaltung bezieht Stellung und erläutert die Voraussetzung der Steuerbefreiung. Für die Bescheinigung über die Steuerbefreiung wurden mit dem Schreiben neue Vordruckmuster bekannt gemacht.
BMF, Schreiben v. 16.9.2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.6535
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.002
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.160
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
1.093
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
787
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
732
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
674
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
660
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
579
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026
-
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin wird gestärkt
26.02.2026
-
Besteuerung von Rentenzahlungen nach dem DBA-Österreich
25.02.2026
-
Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR
25.02.2026