BMF

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG

Das BMF bezieht Stellung zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und veröffentlicht neue Vordruckmuster.

Stiefel eines Bundeswehrsoldaten

Mit dem JStG 2020 wurde  § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG eingeführt. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt werden.

Neue Muster

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung und erläutert die Voraussetzung der Steuerbefreiung. Für die Bescheinigung über die Steuerbefreiung wurden mit dem Schreiben neue Vordruckmuster bekannt gemacht.

BMF, Schreiben v. 16.9.2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuerbefreiung , Bescheinigung
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