Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds
Verwaltung von Wagniskapitalfonds
Mit dem Fondsstandortgesetz wurde für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG eingeführt. Die Finanzverwaltung hat sich zum Umfang der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG geäußert. Der UStAE wurde angepasst. Die Grundsätze des BMF-Schreibens finden Anwendung auf Umsätze, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden.
Nichtbeanstandungsregelung
Es wird jedoch (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs) nicht beanstandet, wenn für bis zum 30.6.2022 getätigte Umsätze, die nach den bisherigen Regelungen steuerpflichtig waren, von den Beteiligten übereinstimmend weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden.
BMF, Schreiben v. 24.6.2022, III C 3 - S 7160-h/20/10003 :026
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