Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen

Die Finanzverwaltung hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG für Laborleistungen geäußert und den UStAE geändert.

Steuerbefreiung von medizischen Analysen

Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik können nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG steuerfrei sein.

Rechtsprechung wurde geändert

Zwar entschied der BFH dies in der Vergangenheit zunächst anders: Mit BFH Urteil vom 24.08.2017 - V R 25/16, wurde noch die Auffassung vertreten, dass die medizinischen Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach
Buchstabe a. Doch mit Urteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15) stellte der BFH fest, dass diese Auffassung infolge des EuGH-Urteils v. 18.9.2019, C-700/17 (Peters), überholt ist. Der UStAE wurde von der Finanzverwaltung angepasst.

Anpassung des UStAE und Nichtbeanstandungsregelung

Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: So sind die Grundsätze des BFH-Urteils v. 18.12.2019, XI R 23/19 (XI R 23/15) auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Ausführungen in dem BMF-Schreiben umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.

Nicht anzuwenden sind die Grundsätze der Entscheidung des BFH v. 28.8.2017, V R 25/16, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 18.12.2019, XI R 23/19 (XI R 23/15) geändert wurde.

BMF, Schreiben v. 10.10.2023, III C 3 - S 7170/20/10002 :001