Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk
NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuer
Die NATO-Hauptquartiere können aufgrund der Berechtigung nach Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S. 2009) Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien.
Voraussetzungen für Steuerbefreiungen
Das BMF weist darauf hin, dass die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen weitestgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 NATO-ZAbk entsprechen. Für Leistungen an berechtigte Personen können die Truppen bei Beschaffungen für Leistungen an diese bis zu einem bestimmten Wert ein vereinfachtes Verfahren anwenden.
Vereinfachtes Verfahren
Das BMF stellt klar, dass die NATO-Hauptquartiere nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren zur Erleichterung der umsatzsteuerfreien Beschaffung von Leistungen an berechtigte Personen bis zu einem Wert von 2.500 EUR anwenden können. In dem Schreiben wird die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere erläutert und zudem das BMF-Schreiben v. 22.12.2004 geändert.
Anwendung des BMF-Schreibens
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind für Umsätze, die nach dem 1.6.2023 ausgeführt werden, anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
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