BMF, 10.11.2023, III C 5 - S 7420/20/10007 :004
Die Aufzeichnungen gemäß § 22g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln (§ 22g Absatz 4 i. V. m. Absatz 8 UStG).
Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt gemäß § 22g Absatz 4 i.V.m. Absatz 8 UStG sind auf der Homepage des BZSt unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/cesop_node.html veröffentlicht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2023, 2007
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen