BMF, 28.12.2023, III C 5 - S 7420/20/10007 :004

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde § 22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl L 62 vom 2. März 2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes

 

I. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten

 

1. Allgemeines

2

Auf Grundlage von § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Diese Informationen werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904 /2010 i. d. F. der Verordnung (EU) 2020/283 vom 18. Februar 2020 an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP) übermittelt, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden.

Einzelheiten zu den Funktionalitäten und Aufgaben sowie technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 vom 6. April 2022 . Durch die vom CESOP zur Verfügung gestellten Informationen sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, schneller betrügerische Unternehmen zu ermitteln und festzustellen, in welchem Mitgliedstaat Leistungen ausgeführt werden. Ziel ist es die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs weiter zu verbessern.

 

2. Sachliche Voraussetzungen der Verpflichtungen

 

2.1 Überblick

2

§ 22g UStG sieht vier unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister vor:

3

Um die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht eines Zahlungsdienstleisters auszulösen, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Es muss sich um einen Zahlungsdienstleister im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG handeln,
  • dieser muss Zahlungsdienste im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG erbringen und
  • an der Abwicklung einer Zahlung im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger beteiligt sein, wobei sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet (grenzüberschreitend),
  • im Rahmen dieser Zahlungsdienste müssen mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger pro Kalendervierteljahr getätigt werden.
 

2.2 Zahlungsdienste (§ 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG)

 

2.2.1 Umfang der Zahlungsdienste

4

Die Erbringung folgender Zahlungsdienste führt zu den Verpflichtungen nach § 22g UStG:

 

2.2.2 Ausnahmen

5

Die in § 2 Abs. 1 ZAG geregelten Ausnahmen gelten nicht als Zahlungsdienste und unterliegen daher nicht den Verpflichtungen des § 22g UStG. Darunter fallen z. B. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung eines Zahlungskontos, Bareinlagen und -abhebungen, Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten. Derartige Dienstleistungen beziehen sich entweder nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen oder würden lediglich Informationen liefern, die bereits von anderen an den Zahlungsvorgängen beteiligten Zahlungsdienstleistern bereitgestellt wurden. Darunter fallen auch begrenzt verwendbare Zahlungsmethoden wie Gutscheine, die die Kriterien des § 2 Nr. 10 ZAG erfüllen.[1]

6

Ein E-Geld-Gutschein[2] hingegen fällt in den Anwendungsbereich des § 22g UStG, da es sich um eine gültige (im Voraus bezahlte) Zahlungsmethode handelt, die potenziell überall für den Kauf verwendet werden kann, sofern der Händler mit dem E-Geld-Anbieter einen Vertrag über die Erbringung von...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge