Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG
Auf Grundlage von § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister ab dem 1.1.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.
Central Electronic System of Payment Information – CESOP
Diese Informationen werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 i. d. F. der Verordnung (EU) 2020/283 vom 18. Februar 2020 an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP) übermittelt, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden.
Einzelheiten zu den Funktionalitäten und Aufgaben sowie technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 vom 6. April 2022. Durch die vom CESOP zur Verfügung gestellten Informationen sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, schneller betrügerische Unternehmen zu ermitteln und festzustellen, in welchem Mitgliedstaat Leistungen ausgeführt werden. Ziel ist es die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs weiter zu verbessern.
Unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister
§ 22g UStG sieht vier unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister vor:
- Aufzeichnungspflicht (§ 22g Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG),
- Mitteilungspflicht (§ 22g Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG),
- Berichtigungspflicht (§ 22g Abs. 5 UStG),
- Aufbewahrungspflicht (§ 22g Abs. 6 UStG).
Um die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht eines Zahlungsdienstleisters auszulösen, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Es muss sich um einen Zahlungsdienstleister im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG handeln,
- dieser muss Zahlungsdienste im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG erbringen und
- an der Abwicklung einer Zahlung im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger beteiligt sein, wobei sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet (grenzüberschreitend),
- im Rahmen dieser Zahlungsdienste müssen mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger pro Kalendervierteljahr getätigt werden.
Inhalt des neuen BMF-Schreibens
In dem neuen BMF-Schreiben erläutert die Finanzverwaltung zunächst die Voraussetzungen der Verpflichtungen. Dabei werden die Begriffe "Zahlungsdienste", "Zahlung", "grenzüberschreitende Zahlung" und Zahlungsdienstleister" erklärt. Insbesondere wird darauf eingegangen, wie die Anzahl der Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen zu berechnen ist.
Danach werden Hinweise zum Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen gegeben und darauf eingegangen, welche Informationen zu übermitteln sind.
Am Ende der Verwaltungsanweisung wird erklärt, welche Sanktionen drohen, wenn ein Zahlungsdienstleister den Aufzeichnungs-, Melde- oder Aufbewahrungspflichten nach § 22g Abs. 4 bis 6 UStG nicht nachkommt.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.2195
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.876
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.030
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
695
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
662
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
647
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
629
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
540
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
459
-
Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
-
Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
-
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026