Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG
Auf Grundlage von § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister ab dem 1.1.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.
Central Electronic System of Payment Information – CESOP
Diese Informationen werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 i. d. F. der Verordnung (EU) 2020/283 vom 18. Februar 2020 an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP) übermittelt, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden.
Einzelheiten zu den Funktionalitäten und Aufgaben sowie technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 vom 6. April 2022. Durch die vom CESOP zur Verfügung gestellten Informationen sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, schneller betrügerische Unternehmen zu ermitteln und festzustellen, in welchem Mitgliedstaat Leistungen ausgeführt werden. Ziel ist es die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs weiter zu verbessern.
Unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister
§ 22g UStG sieht vier unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister vor:
- Aufzeichnungspflicht (§ 22g Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG),
- Mitteilungspflicht (§ 22g Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG),
- Berichtigungspflicht (§ 22g Abs. 5 UStG),
- Aufbewahrungspflicht (§ 22g Abs. 6 UStG).
Um die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht eines Zahlungsdienstleisters auszulösen, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Es muss sich um einen Zahlungsdienstleister im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG handeln,
- dieser muss Zahlungsdienste im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG erbringen und
- an der Abwicklung einer Zahlung im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger beteiligt sein, wobei sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet (grenzüberschreitend),
- im Rahmen dieser Zahlungsdienste müssen mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger pro Kalendervierteljahr getätigt werden.
Inhalt des neuen BMF-Schreibens
In dem neuen BMF-Schreiben erläutert die Finanzverwaltung zunächst die Voraussetzungen der Verpflichtungen. Dabei werden die Begriffe "Zahlungsdienste", "Zahlung", "grenzüberschreitende Zahlung" und Zahlungsdienstleister" erklärt. Insbesondere wird darauf eingegangen, wie die Anzahl der Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen zu berechnen ist.
Danach werden Hinweise zum Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen gegeben und darauf eingegangen, welche Informationen zu übermitteln sind.
Am Ende der Verwaltungsanweisung wird erklärt, welche Sanktionen drohen, wenn ein Zahlungsdienstleister den Aufzeichnungs-, Melde- oder Aufbewahrungspflichten nach § 22g Abs. 4 bis 6 UStG nicht nachkommt.
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