Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern

Aufzeichnungen nach § 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG müssen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt übermittelt werden. Dieser Datensatz wurde veröffentlicht.

Datenübermittlung an das BZSt

§ 22g UStG regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. In bestimmten Fällen sind diese bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und an das BZSt zu übermitteln. Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt sind auf der Homepage des BZSt zu finden.

BMF, Schreiben v. 10.11.2023, III C 5 - S 7420/20/10007 :004