Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern
Datenübermittlung an das BZSt
§ 22g UStG regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. In bestimmten Fällen sind diese bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und an das BZSt zu übermitteln. Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt sind auf der Homepage des BZSt zu finden.
BMF, Schreiben v. 10.11.2023, III C 5 - S 7420/20/10007 :004
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.8945
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.116
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3456
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.150
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
805
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
801
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
520
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
504
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4812
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
468
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Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
08.04.2026
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07.04.2026
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Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
07.04.2026
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Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
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Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
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Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
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Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026
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Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
24.03.2026
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Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026