rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Nichtbestehen einer – eine Erbfallschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG begründen könnenden – erbrechtlichen Verpflichtung zur Grabpflege sind Grabpflegekosten lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse, sondern auf die üblichen Kosten abzustellen. Maßgebend sind die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen nach den üblichen Mittelpreisen des Bestattungsorts zu erwartenden Aufwendungen, die gem. § 13 Abs. 2 BewG nur mit dem Kapitalwert abgezogen werden können.

2. Bei der Bemessung der Grabpflegekosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen abzugsfähig, so dass im Falle eines Familiengrabs Grabpflegekosten zumindest dann anteilig für alle in dem Grab liegenden Toten erbracht werden, wenn sie dem Erben familiär gleich nahe stehen.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1-2, Nr. 2, § 12 Abs. 1; BewG § 15 Abs. 2, § 13 Abs. 2, 1; BGB §§ 1940, 2192

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der zu berücksichtigenden Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit.

Die Klägerin war aufgrund testamentarischer Verfügung Erbin des Nachlasses des am 24. Juni 2005 verstorbenen Alfons X. In dem handschriftlichen Testament (Blatt 5 der Steuerakte) vom 25. Juli 2001 war die Klägerin als Hauptserbin eingesetzt worden. Unter anderem sollte sie auch einen Barbetrag in Höhe von 50.000 DM erhalten, den sie für die Bestattung, Grabpflege und Nachlassregelungen mit einsetzen könne. Die Urne des Erblassers wurde in einem Einzelgrab für die Größe eines Sarges neben der bereits 1981 verstorbenen Frau Berta X beigesetzt. Das Nutzungsrecht war bereits vorhanden gewesen und durch den Todesfall nur verlängert worden.

In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin neben hier nicht streitigen Kosten in Höhe von 6.003,40 EUR auch Grabpflegekosten in Höhe von jährlich 1.388 EUR mit einem Kapitalwert (Jahreswert × 9,3) in Höhe von 12.909 EUR geltend.

Der Beklagte ermittelte die Summe der Besitzposten (hier Grundvermögen und Sparkonten) mit 199.579 EUR, setzte die Vermächtnisschulden, die Steuerberatungskosten und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 76.078 EUR ab und erhielt so den Saldo der anteilig anzurechnenden Vermögenswerte in Höhe von 123.501 EUR, wovon er die Erbfallkostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10.300 EUR abzog und einen Wert des Erwerbs in Höhe von 113.201 EUR errechnete. Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 setzte er die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb aus der Steuerklasse II mit einem Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG von 17 % auf 17.493 EUR fest, wobei er einen Freibetrag nach § 16 ErbStG in Höhe von 10.300 EUR berücksichtigte (Bl. 84 und 83 der Steuerakte).

Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und begehrte erst den Ansatz höherer Grabpflegekosten in Höhe von 12.906,68 EUR. Mit Schreiben vom 18. April 2007 begehrte sie dann anhand ihrer eigenen Auflistung (Blatt 101 der Steuerakte) den Ansatz der jährlichen Grabpflegekosten in Höhe von 844,55 EUR und einem Kapitalwert (9,3 × dem Jahreswert) in Höhe von 7.859 EUR. Diese Kosten setzten sich unter anderem aus folgenden Kostenbestandteilen zusammen: Kosten der Bepflanzung, Fahrtkosten an 216 Tagen, 23 Blumensträuße, Nutzung von Werkzeug und die Nutzungsgebühr der Grabstätte usw. Die hier streitigen Grabpflegekosten fielen tatsächlich an, auch wenn sie nach den Ausführungen des Finanzamtes über den ortsüblichen Aufwendungen lägen. Erfahrungswerte seien lediglich Durchschnittswerte, die in ihrer Höhe bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen höher und niedriger ausfallen könnten. Ihre Grabpflegekosten gingen in jedem Fall über den erfahrungsgemäßen Durchschnitt hinaus. Zudem werde im Testament des Erblassers explizit geregelt, dass sie allein für die Grabpflege zuständig sei.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG seien u. a die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer abzugsfähig. Hierbei sei auf die Üblichkeit des jeweiligen Bestattungsortes abzustellen, da die Kosten von Ort zu Ort variierten. Da es keine Festlegung dieser Kosten gebe, werde ein mittlerer Wert von 250 bis 300 EUR als üblich angesehen. Falls die tatsächlichen Aufwendungen die üblichen Kosten überstiegen, kämen sie nicht zum Ansatz, auch wenn sie durch die besondere gesellschaftliche Stellung des Erblassers, seine Vermögensverhältnisse oder andere persönliche Umstände veranlasst seien. Als Kapitalwert der Grabpflegekosten sei nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) das 9,3-fache der jährlichen Kosten anzusetzen. Da die Kläge...

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