Rz. 207

Abzugsfähig sind ferner die "Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer".[1] Maßgebend für die Bewertung ist mithin bei einem Einzelnachweis der Kosten das 9,3-fache des Jahreswerts.[2] Ein höherer Abzug scheidet auch bei Nachweis einer längeren Liegezeit aus.[3] Diese Begrenzung der Abzugsfähigkeit gilt jedoch nicht, wenn der Grabpflegeaufwand nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 ErbStG abzugsfähig ist.[4] Ein solcher Fall ist bei Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte gegeben, in der nicht der Erblasser, sondern eine dritte Person bestattet wird, wenn sich der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hat und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.[5]

Bei den Kosten für die übliche Grabpflege ist nicht auf die individuellen Verhältnisse abzustellen. Maßgebend sind die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen nach den üblichen Mittelpreisen des Bestattungsorts zu erwartenden Aufwendungen.[6] Soweit die geltend gemachten Kosten über den am Bestattungsort üblichen Rahmen hinausgehen, sind sie nach Auffassung der FinVerw nicht zum Abzug zugelassen, auch wenn höhere Grabpflegekosten etwa auf der gesellschaftlichen bzw. beruflichen Stellung des Erblassers, seinen Vermögensverhältnissen oder auf persönlichen, im Verhältnis des Erblassers zu seinen Erben begründeten Umständen beruhen.[7] Abzugsfähig sind nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen; bei einem Familiengrab sind also ggf. nur anteilige Kosten berücksichtigungsfähig.[8] Die ererbte Verpflichtung zur Grabpflege ist nicht von § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG erfasst, da hierunter nur die Kosten der Bestattung des Erblassers selbst fallen. Ebenso soll ein Abzug gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ausgeschlossen sein, da die Verpflichtung zur Grabpflege neben der Zahlung der Nutzungsgebühr zu einem im Zeitpunkt des Erbfalls schwebenden Geschäft, das sich bei wertmäßiger Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung[9] nicht auf die Höhe der Bemessungsgrundlage auswirkt.[10]

 

Rz. 208

Häufig treffen bereits die Erblasser selbst Vorkehrungen, um die Grabpflege dauerhaft sicherzustellen. Es haben sich hierzu in der Praxis verschiedene Gestaltungen herausgebildet, deren erbschaftsteuerliche Konsequenzen im Einzelnen in H E 10.7 ErbStH 2019 "Kosten der üblichen Grabpflege" behandelt werden. Grundsätzlich ist bei Grabpflegeaufwendungen zu beachten, dass sie nicht zu den dem Erben gem. § 1968 BGB gesetzlich auferlegten Beerdigungskosten zählen. Zahlt mithin der Erblasser selbst im Voraus die Grabpflegekosten, tritt insoweit – anders als bei den vom Erblasser schon selbst gezahlten Kosten seines eigenen Begräbnisses – beim Erben keine Bereicherung ein. In diesem Fall ist überdies der Pauschbetrag des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG nicht um die vom Erblasser getragenen Grabpflegekosten zu kürzen.

[1] § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG; eine ausführliche Darstellung enthält H E 10.7 ErbStH 2019 "Kosten der üblichen Grabpflege".
[2] § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG; H E 10.7 ErbStH 2019 "Kosten der üblichen Grabpflege".
[4] Vgl. Rz. 179.
[6] Thüringer FG v. 17.3.2010, 4 K 856/08, EFG 2010, 1332, und H E 10.7 ErbStH 2019 "Kosten der üblichen Grabpflege".
[7] H E 10.7. ErbStH 2019 "Kosten der üblichen Grabpflege".

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