Art. 20 OECD-MA sieht vor, dass die Vergütungen, die Studenten, Praktikanten und Auszubildende für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung erhalten, im Gastland (= Tätigkeitsstaat) freigestellt werden, wenn diese aus Quellen außerhalb des Gastlandes stammen. Hierbei ist der Ausschluss des Besteuerungsrechts im Gastland unabhängig davon, ob der Student, Praktikant oder Auszubildende einen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat begründet (vgl. "Wohnsitz"). Allerdings ist eine Berufung auf die abkommensrechtliche Regelung nur möglich, wenn eine abkommensrechtliche Ansässigkeit (vgl. "Ansässigkeit") in einem der beiden Staaten gegeben ist. Allerdings sieht Art. 20 OECD-MA hiervon eine Ausnahme vor. Ein in keinem der beiden Staaten ansässiger Student, Praktikant oder Auszubildender kann die Steuerbefreiung im Gastland auch beanspruchen, wenn er unmittelbar vor Aufnahme seines dortigen Studiums im Herkunftsland ansässig war.

Voraussetzung für die Freistellung im Gastland ist, dass das Studium, das Praktikum oder die Ausbildung der Hauptzweck des Aufenthalts ist. Folglich wird die Steuerfreiheit im Gastland auch dann nicht rückwirkend versagt, wenn sich der Student, Praktikant oder Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung noch einige Zeit im Gastland aufhält. Dies gilt auch dann, wenn dort eine Tätigkeit aufgenommen wird, etwa um die Rückreise finanzieren zu können. Hierbei erstreckt sich die Steuerbefreiung des Art. 20 OECD-MA lediglich auf die Vergütungen, die für Zwecke der Ausbildung gewährt werden. Hingegen werden andere Einkünfte hiervon nicht erfasst.

Da eine Ausbildung immer auf eine bestimmte Dauer angelegt ist oder mit dem Erreichen des Ausbildungsziels als abgeschlossen angesehen wird, entfällt die Steuerbefreiung mit Ende der Ausbildung. Einige deutsche DBA sehen eine zeitliche Begrenzung der Steuerbefreiung vor, sodass nach Ablauf dieser Frist das DBA einer Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland als Gastland nicht entgegensteht. Die Befreiung wird außerdem nur gewährt, soweit wie die Vergütungen aus Quellen außerhalb des Gastlandes stammen. In einigen deutschen DBA wird jedoch hiervon abgewichen. Danach bleiben auch Vergütungen meistens für 3 Jahre steuerfrei, die aus dem Gastland stammen, wenn sie aus einer in Deutschland ausgeübten unselbstständigen Arbeit stammen, die dazu dient, die Ausbildungs- und Unterhaltsbeihilfen zu ergänzen.

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