Bei Klagen gegen einen Einkommensteuerbescheid bildet grundsätzlich der Differenzbetrag zwischen begehrter und ursprünglicher Steuerfestsetzung den Streitwert. Die Auswirkungen auf Nebensteuern oder sonstige Abgaben, z. B. Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmersparzulage u. a., werden nicht berücksichtigt. Strebt ein Kläger die Aufhebung oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids an, richtet sich der Streitwert nach der festgesetzten Einkommensteuer.[1]

Wird die Aufhebung eines Änderungsbescheids begehrt und lebt durch die Aufhebung der ursprüngliche Bescheid wieder auf, ergibt sich der Wert des Streitgegenstands aus dem Differenzbetrag zwischen ursprünglicher und geänderter Steuerfestsetzung. Richtet sich die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, der auf 0 EUR lautet, ist der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen.[2]

[1] BFH, Beschluss v. 19.6.1995, X E 2/95, juris.

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