Zusammenfassung

 
Überblick

Der Streitwert ist (auch) im Verfahren vor dem FG von ganz grundsätzlicher Bedeutung. Er bildet die Basis nicht nur für die Bemessung der Gerichtsgebühren, sondern auch für die Abrechnung des Klägers oder Antragstellers mit seinem Prozessbevollmächtigten. Von daher spielt er möglicherweise sogar schon im Vorfeld eines Prozesses eine Rolle, wenn es um die Abwägung des wirtschaftlichen Risikos geht.

Wenn hier von "Streitwert" oder auch "Gegenstandswert" die Rede ist, dann handelt es sich um den tatsächlichen (und endgültigen oder konkreten) Streitwert, nicht aber um den sog. Eingangsstreitwert[1] oder den Mindeststreitwert[2] und auch nicht um den Auffangstreitwert.[3] Der (tatsächliche) Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach dem Antrag des Klägers oder Antragstellers. Beziffert der Antragsteller diese Geldleistung[4], dann ist der Streitwert mit diesem Betrag gleich zu setzen.[5] Bezieht sich die Klage auf den gegen eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, z. B. einen Einkommensteuerbescheid, beurteilt sich der Streitwert auf Grund der konkreten Auswirkungen des Antrags.[6] Betrifft jedoch der Antrag keine bezifferte Geldleistung und auch keinen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, dann bildet das klägerische Interesse die Basis für die Festlegung des Streitwerts.[7] Zu beachten ist für Verfahren seit dem 1.8.2013 generell der damals eingeführte § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, wonach die zukünftigen offensichtlich absehbaren Auswirkungen für den Rechtssuchenden mit zu berücksichtigen sind. Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden zusammengerechnet.[8] Es wird ein Gesamtstreitwert ermittelt.Nebenforderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.[9] Es ist grundsätzlich der am weitest gehende Antrag maßgebend.

Kostenschuldner ist, wer das Verfahren beantragt hat. Wird beispielsweise eine Klage wegen Einkommensteuer von beiden Ehegatten eingereicht, da sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, so sind beide Eheleute Kläger und Kostenschuldner. Sie sind Streitgenossen nach § 59 FGO. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.[10]

Die Praxis hat bei der Vielzahl von Streitpunkten Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts erarbeitet, welche die Basis des nachstehenden Streitwert-ABCs bilden.[11]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgebliche Norm für den Streitwert ist § 52 GKG.

[1] Hiervon spricht man, wenn der Wert 500 EUR nicht übersteigt.
[2] Das ist der Wert, der einer Gebührenrechnung mindestens zugrunde zu legen ist (§ 52 Abs. 4 GKG). Er beträgt 1.500 EUR. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es keinen Mindeststreitwert (BFH, Beschluss v. 14.12.2007, IX E 17/07, BFH/NV 2008 S. 307), ebenso nicht in Kindergeldsachen.
[3] Er beträgt nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 EUR und ist dann anzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bemessung des tatsächlichen Streitwerts nicht genügend Anhaltspunkte bietet.
[4] Wie z. B. beim Kindergeld für ein bestimmtes Jahr.
[5] Z. B. bei der Aufhebung eines Haftungsbescheids über 10.000 EUR.
[6] Z. B. unter Zugrundelegung von 5.000 EUR Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer eines bestimmten Jahrs.
[7] Wenn dann wirklich keine Festlegung möglich ist, kommt der Auffangwert von 5.000 EUR zum Ansatz (52 Abs. 2 GKG), wie etwa bei der Aufforderung zur Buchführung (BFH, Beschluss v. 12.3.1999, XI E 1/99, BFH/NV 1999, S. 1346; Urteil v. 14.5.1985, IV R 191/83, BFH/NV 1987 S. 316).
[11] Weiterführend und ausführlicher Jost, Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 4. Aufl., Berlin, 2014, S. 41 ff.

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Bei Streitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung[1] betreffen, beträgt der Streitwert i. d. R. 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens aber 500.000 EUR.[2]

[2] BFH, Beschluss v. 27.2.2003, VII E 4/03, BFH/NV 2003 S. 814; ist nur die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses Streitgegenstand, halbiert sich dieser Wert.

Abrechnungsbescheid

Grundsätzlich ist der Streitwert des Steueranspruchs maßgebend. Geht es jedoch nur um die Erteilung eines Abrechnungsbescheids als solchen, ist der Auffangwert anzusetzen.

Streiten die Beteiligten darum, ob Vorauszahlungen zu Unrecht auf die Steuerschuld eines Veranlagungszeitraums angerechnet worden sind, entspricht der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens der Summe der fehlerhaft angerechneten Vorauszahlungen.[1] Hat der Kläger einen Abrechnungsbescheid zwar unter Berufung auf Zahlungsverjährung mit einem uneingeschränkten Aufhebungsantrag angefochten, er in seiner Klagebegründung aber einen Teilbetrag als unverjährt bezeichnet, ist dies streitwertmindernd zu berücksichtigen.[2] Ist jedoch die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen (einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen) Gegenstand des Verfahrens, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Verjährung gestritten wird.[3]

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