Streitwert bei Anfechtung eines Gewerbesteuerzerlegungsbescheides
Vor dem FG Berlin-Brandenburg wehrte sich die Klägerin im Wege der Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermessbescheide für 2009 und 2010, die Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für 2009 und 2010 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und den 31.12.2010. Strittig war in dem Verfahren die Höhe des Gewerbeertrags. Doch nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache waren sich die Beteiligten uneinig über die Höhe des Streitwerts für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.
Festsetzung des Streitwerts
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass für die Zerlegung ein Streitwert von Null anzusetzen sei, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht über die gewerbesteuerliche Auswirkung der begehrten Minderung des Gewerbeertrags hinausgehe. Das FG folgte damit dem Urteil des BFH v. 11.7.2019, I R 26/18, verwies jedoch auf frühere anderslautende BFH-Rechtsprechung. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.4.2023, 4 K 4054/22, veröffentlicht am 1.6.2023
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