Pflichtteilsberechtigter Abkömmling verzichtet nicht dauerhaft und endgültig auf erbrechtliche Positionen, ...: Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den bislang durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu entschiedenen Fällen darin, dass der Steuerpflichtige, der als grundsätzlich pflichtteilsberechtigter Abkömmling des V (§ 2303 Abs. 1 BGB) zu dessen Generationennachfolge-Verbund gehört, nicht dauerhaft und endgültig auf erbrechtliche Positionen verzichtet.

... sondern bleibt – als Nacherbe – gesetzlicher Erbe erster Ordnung: Denn die testamentarische Anordnung des V, die S als alleinige Erbin einzusetzen, schließt den Steuerpflichtigen nicht von seiner Erbenstellung aus. Als Nacherbe i.S.d. § 2100 BGB ist seine Erbeinsetzung lediglich zeitlich nachrangig ausgestaltet. Er bleibt gesetzlicher Erbe erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) und wird – wenn auch erst mit Eintritt des Nacherbfalls, d.h. mit dem Tod der Vorerbin S – Gesamtrechtsnachfolger nach V (§ 2139 BGB).

Vor- und Nacherbe

  • sind beide Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft und
  • folgen nur zeitlich einander nach.

Fehlt es somit an einem durch Verfügung von Todes wegen erfolgten Ausschluss von der Erbfolge, kann jedenfalls ein nach § 2303 Abs. 1 BGB begründetes Pflichtteilsrecht, auf das der Steuerpflichtigen zugunsten von vermächtnisweise festgelegten Versorgungsleistungen hätte verzichten können, nicht bestehen.

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