1.1 Begünstigte Maßnahmen

Steuerlich gefördert werden alternativ zur Inanspruchnahme sonstiger Förderprogramme bestimmte – abschließend aufgezählte – Einzelmaßnahmen, die auch von den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung – und zukünftig durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind.[1]

Förderfähig sind die Aufwendungen, die der steuerpflichtigen Person unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Darunter fallen Aufwendungen für das Material sowie den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen und die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen sowie die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch den Energieberater. Berücksichtigt werden die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.

Folgende energetische Maßnahmen am Förderobjekt sind durch § 35c EStG begünstigt[2]:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren
  • Einbau und Erneuerung einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, soweit diese älter als 2 Jahre sind.

Dem BMF-Schreiben v. 14.1.2021[3] ist als Anlage eine Liste der förderfähigen Maßnahmen beigefügt, die jedoch nicht abschließend ist.

In der Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) v. 14.6.2021[4] wird nun der sommerliche Wärmeschutz in der neuen Anlage 4a eigens aufgeführt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 können Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Wurden derartige Maßnahmen im Veranlagungszeitraum 2020 durchgeführt, sind sie nur dann begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgt sind.

 
Wichtig

Gasbetriebene Heizungen ab 1.1.2023 nicht mehr begünstigt

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung v. 19.12.2022[5] wurden zum 1.1.2023 gasbetriebene Heizungen aus der Förderung herausgenommen und die Anlage 6 der ESanMV entsprechend neu nummeriert. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.

 
Hinweis

Förderung bei Wohnflächenerweiterung oder einem Anbau

Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes auch die Wohnfläche desselben erweitert (z. B. durch den Einbau einer Gaube, durch eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau), unterfallen auch die am neuen Gebäudeteil verwirklichten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG.[6]

Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, mehrere Maßnahmen gleichzeitig oder zeitlich hintereinander durchzuführen. Gefördert werden damit sowohl Einzelmaßnahmen als auch die Möglichkeit einer – ggf. schrittweisen, durch mehrere Einzelmaßnahmen verwirklichten – umfassenden Sanierung, z. B. auf der Grundlage eines Sanierungsfahrplans (Gesamtsanierung).

 
Wichtig

Technische Mindestanforderungen

Für sämtliche energetischen Maßnahmen gibt es allerdings technische Mindestanforderungen, die in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) v. 2.1.2020[7], beschrieben sind. Die ESanMV wurde durch die Verordnung zur Änderung der ESanMV v. 14.6.2021[8] und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ESanMV v. 19.12.2022[9] geändert.

Als Aufwendungen für energetische Maßnahmen zählen auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens über die Ausführung der Sanierungsarbeiten.

Hierzu gehören zudem 50 % der Kosten für Energie­berater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" zugelassen sind. Voraussetzung ist, dass der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.[10]

Auch Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen sind nach § 35c EStG begünstigt. Unter Umfeldmaßnahmen sind Arbeiten und Investitionen zu verstehen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen bzw. absichern. Als Umfeldmaßnahmen sind insbesondere anzusehen:

  • Baustelleneinrichtung wie Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen,
  • Rüstarbeiten wie Gerüst, Schutzbahnen,
  • Baustoffuntersuchungen bestehender Bauteile,
  • bautechnische Voruntersuchungen z. B. zum Aufbau der Gebäudehülle,
  • Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten,
  • Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen.

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG auch für die von der steuerpflichtigen Person beauftragten Umfeldmaßnah...

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