Die Verjährung ist in § 194 BGB geregelt. Verjährung bezeichnet im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sondern räumt dem Steuerberater nach § 214 BGB lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Verjährungsregelungen sollen zur Wahrung des Rechtsfriedens dienen.

Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Mandanten gegenüber Steuerberatern gilt die Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB). Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.[1]

Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbstständig anfechtbaren Regelungsgegenständen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheids beschränkt ist, beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht.[2]

Wird die Steuerschuld einer GmbH mit Haftungsbescheid (§ 191 AO) gegenüber dem Geschäftsführer festgesetzt, beginnt die Verjährung eines Regressanspruchs gegen den Steuerberater bereits mit der Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheids gegenüber der GmbH.[3]

Für den Steuerberater ist es wichtig zu wissen, dass der kenntnisabhängige Beginn des Verlaufs der Verjährungsfrist in § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB dazu führt, dass der Beginn der Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen weit in die Zeit nach Beendigung des Mandats verschoben werden kann. Die maximale Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre nach § 199 Abs. 3 BGB bei Unkenntnis bez. der Anspruchsentstehung und 30 Jahre bei Unkenntnis der Pflichtverletzung.

Weist ein neuer Steuerberater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Steuerberaters. Mit einem späteren, aufgrund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit.[4]

Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.[5]

Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.[6]

Die in § 199 Abs. 3 BGB enthaltenen Höchstfristen führen für den Steuerberater zu einer über die gesetzliche Frist der § 66 StBerG weit hinausgehenden Aktenaufbewahrungsobliegenheit.

Für deliktische Schadensersatzansprüche gilt § 195 BGB mit der Maßgabe des Verjährungsbeginns nach § 199 BGB.

8.1 Neubeginn der Verjährung (Verjährungsunterbrechung)

Der Neubeginn der Verjährung ist in § 212 BGB geregelt. Soweit der Schuldner den Anspruch anerkannt oder Teilzahlungen leistet, läuft die Verjährung in vollem Umfang neu.

Verjährungshemmung durch Verhandlungen und Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis schließen sich nicht aus, sondern sind zu addieren. Wird im Laufe von Verhandlungen, während derer die Verjährung gehemmt ist, eine Forderung anerkannt, berechnet sich die durch das Anerkenntnis neu beginnende Verjährungsfrist erst ab Abschluss der durch die Verhandlungen bewirkten Hemmung.[1]

Ein Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird. Die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben.[2]

8.2 Verjährungshemmung

Bei der Hemmung der Verjährung wird der Lauf der Verjährungsfrist nach § 209 BGB angehalten. Fällt der hemmende Umstand weg, läuft die Verjährung ab diesem Zeitpunkt weiter. Die Hemmung der Verjährung ist die Regel. Für den Steuer...

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