Die Verjährung ist in § 194 BGB geregelt. Verjährung bezeichnet im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sondern räumt dem Steuerberater nach § 214 BGB lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Verjährungsregelungen sollen zur Wahrung des Rechtsfriedens dienen.
Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Mandanten gegenüber Steuerberatern gilt die Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB). Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbstständig anfechtbaren Regelungsgegenständen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheids beschränkt ist, beginnt die Verjährung eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ablauf der Einspruchsfrist, selbst wenn zwischen dem Mandanten und dem Finanzamt später Streit über den Umfang der Anfechtung entsteht.
Wird die Steuerschuld einer GmbH mit Haftungsbescheid (§ 191 AO) gegenüber dem Geschäftsführer festgesetzt, beginnt die Verjährung eines Regressanspruchs gegen den Steuerberater bereits mit der Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheids gegenüber der GmbH.
Für den Steuerberater ist es wichtig zu wissen, dass der kenntnisabhängige Beginn des Verlaufs der Verjährungsfrist in § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB dazu führt, dass der Beginn der Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen weit in die Zeit nach Beendigung des Mandats verschoben werden kann. Die maximale Verjährungsfrist beträgt 10 ...