Kommentar

Der Besitzer einer Eigentumswohnung verklagte seinen Steuerberater auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung hinsichtlich der Zwischenvermietung einer Eigentumswohnung. Das Finanzamt hatte in der Durchführung der Vermietung einen Gestaltungsmißbrauch gemäß § 42 AO gesehen. Einspruch und Klage gegen das Finanzamt blieben erfolglos. Der Mandant mußte deshalb erhebliche Vorsteuerbeträge und Aussetzungszinsen an das Finanzamt entrichten, die er als Schadensposten gegen seinen Steuerberater, mehr als 6 Jahre nach Schadensentstehung, gerichtlich geltend machte. Der BGH wies jedoch die Klage aus Gründen der Verjährung zurück. Regreßansprüche gegen einen Steuerberater verjähren (nach § 68 StBerG ) innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Schadensentstehung, im konkreten Fall mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Weist der Berater trotz begründeten Anlasses seinen Mandanten nicht auf die mögliche eigene Regreßpflicht hin, führt dies zur sogenannten Sekundärhaftung mit einer weiteren Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater verjährt somit spätestens nach 6 Jahren. Die Verjährung wurde auch nicht durch den Einspruch des Steuerberaters gegen den belastenden Steuerbescheid verhindert. Zwar wird bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen die Verjährung bei Einlegung von Rechtsbehelfen unterbrochen. Diese Grundsätze finden jedoch bei der Steuerberaterhaftung keine entsprechende Anwendung, so daß Schadensersatzansprüche im vorliegenden Fall nach 6 Jahren verjährt waren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.02.1996, IX ZR 180/95

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