Überträgt der Treugeber im Fall der Vollrechtstreuhand einen Gegenstand auf den Treuhänder, geht wohl bei Sachen das bürgerlich-rechtliche Eigentum auf den Treuhänder über. Da jedoch das wirtschaftliche Eigentum beim Treugeber verbleibt, liegt meist (noch) keine Lieferung an den Treuhänder vor.

 
Wichtig

Unentgeltliche Wertabgabe kann vorliegen

Allerdings kann eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegen, wenn der Gegenstand mit der treuhänderischen Übertragung aus dem Unternehmen ausscheidet (z. B. wenn ein Unternehmer ein dem Unternehmen dienendes Grundstück treuhänderisch an einen Dritten übereignet, der das Grundstück im eigenen Namen für eigene Rechnung vermietet).

Beschränkt sich die Tätigkeit des Treuhänders auf die Verwaltung des Treuguts, ohne dass Umsätze an Dritte bewirkt werden, liegt eine Geschäftsbesorgung des Treuhänders an den Treugeber vor. Diese Geschäftsbesorgungsleistung kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein steuerbarer Umsatz sein.

Bewirkt der Treuhänder mit dem Treugut im eigenen Namen Umsätze an Dritte, werden ihm diese zugerechnet. Der Treuhänder ist auch umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger, wenn er in seiner Eigenschaft als Treuhänder Leistungen von Dritten bezieht und dabei im eigenen Namen auftritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungsbeziehungen auf das Umsatzgeschäft zwischen den im Außenverhältnis Beteiligten abgestellt wird. Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.[1]

Für das Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder gelten die Grundsätze der Lieferungs- bzw. Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 3 und 11 UStG, wenn der Treuhänder für Rechnung des Treugebers handelt. Es werden gleichartige Leistungen des Treugebers an den Treuhänder oder des Treuhänders an den Treugeber unterstellt. Die Geschäftsbesorgungsleistung des Treuhänders tritt dann dahinter zurück und wird umsatzsteuerlich nicht als Leistung behandelt.

 
Praxis-Beispiel

Treuhand und Umsatzsteuer

Ein Unternehmer überträgt ein dem Unternehmen zugeordnetes Wirtschaftsgut (Sondermaschine) an einen Treuhänder. Der Treuhänder soll Einnahmen aus der Vermietung der Maschine an Dritte abzüglich Aufwendungen und der Treuhandgebühren an den Unternehmer auszahlen. Die Maschine wird nicht aus dem Unternehmen entnommen, da sie weiterhin zur Einnahmeerzielung zugunsten des Unternehmens genutzt wird. Der Treuhänder bewirkt Vermietungsumsätze und der Treugeber bewirkt gleichwertige Vermietungsumsätze an den Treuhänder als Mittelsperson. Gegenleistung für diese nach § 3 Abs. 11 UStG fingierten Vermietungsleistungen sind die vom Treuegeber weitergeleiteten Mieteinnahmen abzüglich Aufwendungsersatz und Treuhandgebühren.

Wer bei einem Umsatz (hier: Lieferung eines Sportwagens durch zwischengeschalteten Händler) als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Sog. Strohmanngeschäfte sind in der Regel ernstlich gewollt und daher gültig, denn die Parteien eines Strohmanngeschäfts wollen die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen, weil anderenfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kennt. Charakteristisch für ein Strohmanngeschäft ist, dass der Mittelsmann die Rechte und Pflichten des Geschäfts auch im Außenverhältnis ernstlich übernehmen will. Dagegen ist ein Scheingeschäft anzunehmen, wenn die Beteiligten zur Erreichung ihrer Zwecke einen Scheinvertrag für genügend erachten und sich darüber einig sind, dass der Mittelsmann nur seinen Namen hergibt.[2]

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