Steuerberater hat Kenntnis von "Strohmann-Geschäften" des Mandanten

Der Steuerberater hat im Rahmen des Mandatsverhältnisses unter allgemeinen Fürsorgegesichtspunkten seinen Mandanten auf folgendes hinzuweisen, wenn er davon Kenntnis erlangt.

Gewerbeuntersagung wegen Strohmannverhältnis[1]

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann in den sog. Strohmannverhältnissen sowohl gegen den Strohmann als auch gegen den hinter ihm Stehenden eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden. Ein Strohmann ist jemand, der zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, während das infrage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird, nämlich von dem, der z. B. nicht die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als "Aushängeschild". Ein Strohmannverhältnis[2] ist anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehung erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt. Die Gewerbeuntersagung führt aber nicht zur Unwirksamkeit etwaiger Verträge, die im Zusammenhang mit dem Gewerbe geschlossen worden sind. Im Ernstfall hat der Mandant Aufwendungen und keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit.[3]

Die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen, reicht für eine Verantwortlichkeit gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies gilt auch dann, wenn er – als "Strohmann" – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen hat und für die Gesellschaft eine andere Person mit weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, die ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.[4]

Einkünfte werden steuerlich dem "Hintermann" zugerechnet

Ein Strohmannverhältnis liegt ertragsteuerlich vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebs ist. Die vom im Außenverhältnis gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft setzt keinen ausdrücklich abgeschlossenen Treuhandvertrag voraus. Ausreichend ist die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden dem "Hintermann" zugerechnet.[5] Dies kann problematisch sein, wenn er z. B. Leistungen seitens der Agentur für Arbeit bezieht bzw. BAföG oder Kindergeld.

 
Wichtig

Leistender Unternehmer kann auch der Strohmann sein

Bei der Umsatzsteuer kann auch der Strohmann leistender Unternehmer für Leistungen sein, die der Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat, mit der Folge, dass er wegen etwaiger nicht abgeführter Umsatzsteuer aus dem Geschäft persönlich haftet und sich strafbar macht.[6]

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender kann dabei auch ein "Strohmann" sein. Dem Strohmann werden Leistungen zugerechnet, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns ausgeführt hat. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird. Dies liegt vor, wenn die Vertragsparteien ("Strohmann" und Leistungsempfänger) einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen. Dies gilt, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will. Einem Kraftfahrzeughändler wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil er wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb von Fahrzeugen an einem Umsatz beteiligte, der in ein "Umsatzsteuerkarussell" einbezogen war.[7]

Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.[8]

Haftung des "vorgeschobenen" GmbH-Geschäftsführers und des "faktischen" GmbH-Geschäftsführers

Häufig werden die Ehefrau oder Kinder vorgeschoben, wenn ein ehemaliger Geschäftsführer, z. B. wegen eines Insolvenzdelikts vorbestraft, dieses Amt nicht mehr ausüben kann. Auch der "vorgeschobene" GmbH-Geschäftsführer hat alle Pflichten nach dem GmbHG, insbesondere auch die, rechtzeitig Insolvenz anzumelden.[9]

Faktische GmbH-Geschäftsführer[10] si...

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