I. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts[2] neu in das Bewertungsgesetz eingeführte Vorschrift des § 176 BewG regelt den Umfang des Grundvermögens. Die Vorschrift entspricht § 68 BewG und ist weitgehend wortgleich. § 68 BewG gilt bei der Einheitsbewertung und bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grunderwerbsteuer für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.1996. Bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt § 68 BewG nur für Bewertungszeitpunkte vor dem 1.1.2009. Für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 gilt bei der Bedarfsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer § 176 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die in § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG enthaltene Regelung, dass Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen in das Grundvermögen einzubeziehen sind, wird redaktionell § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG zugeordnet.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

II. Inhalt

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Bei der Bewertung eines Grundstücks ist es von entscheidender Bedeutung, was zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehört. § 176 BewG definiert den Umfang des Grundvermögens. Ebenso wird der Begriff des Grundvermögens bestimmt und von anderen Vermögensarten abgegrenzt.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehören nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Ferner gehören nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG das Erbbaurecht sowie nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG das Wohnungs- und Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz zum Grundvermögen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Zugehörigkeit zum Grundvermögen setzt voraus, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) gehören. Aus dieser Einschränkung ergibt sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen dem Grundvermögen, dem Betriebsvermögen und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

III. Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, was einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist. Somit können Wirtschaftsgüter nur dann zum Grundvermögen gehören, wenn sie nicht die in §§ 158 und 159 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erfüllen. Das betrifft insb. den Grund und Boden sowie die Gebäude.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

IV. Abgrenzung zum Betriebsvermögen

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Neben der Abgrenzung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist eine Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) erforderlich, die sich aus § 176 Abs. 1 iV mit §§ 95 und 99 BewG ergibt. Nach § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs iS des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Bedeutung der Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Betriebsvermögen hat für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 eine veränderte Bedeutung. Mit der Einführung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zur Bewertung des betrieblichen Vermögens nach § 11 Abs. 2 BewG, §§ 199 ff. BewG dürfte es im Regelfall nicht mehr von entscheidender Bedeutung sein, wie und mit welchem Wert ein Grundstück bewertet wird. Denn die Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens erfolgt im vereinfachten Ertragswertverfahren grundsätzlich in der Weise, dass der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem jeweiligen Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren ist. Mit dieser Bewertung sind auch die im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen enthaltenen Grundstücke abgegolten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

1. Auswirkung des Grundbesitzwerts beim Betriebsvermögen

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Lediglich in den Sonderfällen wirkt sich der für das Betriebsgrundstück zu ermittelnde Grundbesitzwert tatsächlich aus. Das ist der Fall, wenn nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert als Mindestwert anzusetzen ist. Eine Bedeutung kommt dem Grundbesitz für ein Betriebsgrundstück auch zu, wenn er zur Ermittlung des Umfangs des Verwaltungsvermögens[2] benötigt wird. Handelt es sich bei dem Betriebsgrundstück um sog. "junges Betriebsvermögen" iS des § 200 Abs. 4 BewG, wird der für das Betriebsgrundstück festgestellte Grundbesitzwert zusätzlich zu dem Produkt aus dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag und dem Kapitalisierungsfaktor angesetzt. Bei der Bewertung des Betriebsvermögens werden solche Wirtschaftsgüter als junges Betriebsvermögen behandelt, die innerh...

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