Rz. 10

[Autor/Stand] Der Umfang der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen richtet sich nach der ertragsteuerlichen Behandlung (§ 99 BewG). Damit dürfte im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 die Feststellung der Vermögensart entfallen. Zwar ist nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte auch eine Feststellung zu treffen "über die Art der wirtschaftlichen Einheit", jedoch ist mit dieser Formulierung nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die Grundstücksart gemeint. Eine Grundlagenwirkung im Feststellungsbescheid hinsichtlich der Vermögensart ist wegen der Anknüpfung des § 99 BewG an die ertragsteuerliche Entscheidung nicht mehr erforderlich.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung regelt in Abschn. 2 Abs. 11 der gleich lautenden Erlasse zum Feststellungsverfahren vom 30.3.2009[3] bezüglich der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu mehreren Vermögensarten Folgendes:

"(11) [1]Gehört ein Grundstück sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen (> Abschnitt 2 Abs. 1), kann das Erbschaftsteuerfinanzamt ebenso wie das Betriebsfinanzamt einen Grundbesitzwert anfordern. [2]Das Lagefinanzamt übersendet eine Mitteilung über den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert sowohl an das anfordernde Betriebsfinanzamt als auch an das Erbschaftsteuerfinanzamt. [3]Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. [4]Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann somit entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört. [5]Zu diesem Zweck haben die Betriebsfinanzämter bei jeder Anforderung zur Feststellung eines Grundbesitzwerts das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zu benennen (> Abschnitt 3)."

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Daraus ergibt sich, dass über die Vermögensart nicht mehr innerhalb des Feststellungsbescheids entschieden wird. Da von der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen auch die Frage der Begünstigungsfähigkeit nach § 13a ErbStG abhängt, hat gerade diese Feststellung für den Steuerzahler eine erhebliche Bedeutung. Um im Besteuerungsverfahren möglichst früh verlässliche Entscheidungen der Finanzverwaltung mit bindender Grundlagenwirkung zu erhalten, könnte es im Interesse des Steuerzahlers liegen, neben der Feststellung der Grundstücksart auch die Feststellung der Vermögensart bereits innerhalb des Grundlagenbescheides über den Grundbesitzwert zu erreichen. Allerdings wird die Finanzverwaltung einem solchen Anliegen wegen der Selbstbindung durch die gleich lautenden Erlasse zunächst nicht ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung folgen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[3] Gleich lautende Erlasse v. 30.3.2009 zur Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten, BStBl. I 2009, 546.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

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