Rz. 16

[Autor/Stand] Nach § 176 Abs. 2 BewG erfolgt keine Einbeziehung von Bodenschätzen in das Grundvermögen. Daraus resultiert, dass Bodenschätze nicht bereits mit der Bewertung des Grundbesitzes abgegolten sind, sondern gesondert bei der für die Erbschaft-/Schenkungsteuer erforderlichen Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu bewerten und anzusetzen sind.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

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