Rz. 36

[Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt[2] oder dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht. Ein Gebäude stellt z.B. einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens dar, wenn das Gebäude zum Ende des Nutzungsrechts abzureißen und der ursprüngliche Zustand (z.B. unbebautes Grundstück) wieder herzustellen ist. Vgl. auch ausführlich zum Gebäude als Scheinbestandteil § 148 BewG (bis 2006) Rz. 122 f. sowie zum Ersatzanspruch § 148 BewG (bis 2006) Rz. 128 ff.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Errichtet ein Steuerpflichtiger auf eigene Kosten auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers ein Haus für eigene Wohnzwecke und steht ihm aufgrund eindeutiger, vor der Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes zu, so ist er dessen wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, s. Rz. 20 ff.). Dementsprechend ist wirtschaftliches Miteigentum am Wohnobjekt gegeben, wenn die Alleineigentümerin eines unbebauten Grundstücks dort mit ihrem späteren Ehemann nach Einräumung eines dauernden Mitnutzungsrechts ein Einfamilienhaus errichten lässt, dessen Herstellungskosten beide je zur Hälfte tragen[4].

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden umfasst:

  • das Gebäude,
  • die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BewG),
  • die sonstigen wesentlichen Bestandteile und
  • das Zubehör.

Werden auf einem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten nur Betriebsvorrichtungen oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor (vgl. dazu auch Rz. 39 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[2] Vgl. § 95 BGB.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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