Rz. 9

[Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt (vgl. § 95 BGB). Sofern dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht, ist bewertungsrechtlich – aber nicht zivilrechtlich – von einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden auszugehen. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben.

 

Rz. 9.1

[Autor/Stand] Ein Gebäude stellt z.B. einen zivilrechtlichen Scheinbestandteil des Grund und Bodens dar, wenn das Gebäude zum Ende des Nutzungsrechts abzureißen und der ursprüngliche Zustand (z.B. unbebautes Grundstück) wieder herzustellen ist. Vgl. auch ausführlich zum Gebäude als Scheinbestandteil § 148 BewG (bis 2006) Rz. 122 f. sowie zum Ersatzanspruch § 148 BewG (bis 2006) Rz. 128 ff.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden umfasst das Gebäude, die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen, die sonstigen wesentlichen Bestandteile und das Zubehör. Werden auf einem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten nur Betriebsvorrichtungen (vgl. § 176 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG) und/oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023

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