Rz. 39

[Autor/Stand] Außenanlagen, auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden einzubeziehen. Diese Voraussetzung ist bei Außenanlagen, die der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes geschaffen hat, in der Regel gegeben.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks (Grund und Bodens) die Außenanlagen errichtet, so erstreckt sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude nicht auf diese Außenanlagen. Daher können die vom Eigentümer des belasteten Grundstücks errichteten Außenanlagen nicht in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden einbezogen werden.[3]

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Zur Abgrenzung der Außenanlagen von den Betriebsvorrichtungen s. Kommentierung zu § 68 BewG sowie gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013[5].

 

Rz. 42– 45

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[5] BStBl. I 2013, 734.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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