Rz. 39

[Autor/Stand] Eine auf fremdem Grund und Boden im Jahre 1992 errichtete Lagerhalle (Warmlager) ist für Erbschaftsteuerzwecke auf den 1.7.2022 zu bewerten. Die Lagerhalle ist zu fremden betrieblichen Zwecken vermietet. Die monatliche Miete beträgt 1.750 EUR, sie entspricht der üblichen Miete. Bei Ablauf des Nutzungsrechts (31.12.2025) ist die Lagerhalle abzureißen und der ursprüngliche Grundstückszustand wieder herzustellen. Das belastete Grundstück ist 2.000 m[2] groß; der Bodenrichtwert beträgt 70 EUR/m[2]. Der örtliche Gutachterausschuss hat keine Bewirtschaftungskosten, aber für entsprechende Grundstücke einen Liegenschaftszinssatz i.H.v. 6 % ermittelt.

Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Lagerhalle) wird ausschließlich zu fremden gewerblichen Zwecken genutzt und stellt daher ein Geschäftsgrundstück (§ 181 Abs. 6 BewG) dar. Für das Geschäftsgrundstück lässt sich die übliche Miete auf dem örtlichen Grundstücksmarkt ermitteln, so dass die Bewertung im Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG) erfolgt. Da der Gutachterausschuss keine Bewirtschaftungskosten ermittelt hat, sind die gesetzlichen Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 zum BewG anzusetzen. Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer der Lagerhalle beträgt nach Anlage 22 zum BewG 40 Jahre. Die Lagerhalle ist am Bewertungsstichtag 30 Jahre alt (1992 bis 2022), so dass sich grundsätzlich eine Restnutzungsdauer von zehn Jahren ergibt. Da bei Ablauf des Nutzungsrechts jedoch eine Abrissverpflichtung für die Lagerhalle besteht, entspricht die tatsächliche Restnutzungsdauer der Restlaufzeit des Nutzungsrechts (drei Jahre und sechs Monate), also abgerundet drei Jahre. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer nur für die Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 zum BewG, jedoch nicht für die Ermittlung der pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 zum BewG maßgebend ist (s. dazu auch Rz. 23). Die Regelung zur Mindestrestnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3 Satz 5 BewG) greift in Fällen der Abrissverpflichtung nicht (§ 195 Abs. 2 Satz 3 BewG). Der Grundbesitzwert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ergibt sich ausschließlich aus dem Gebäudeertragswert:

 
Rohertrag 21.000 EUR  
(Vertraglich vereinbarte monatliche Miete × 12 Monate; 1.750 EUR × 12)    
– Bewirtschaftungskosten –  4.830 EUR  
(lt. Anlage 23 zum BewG = 23 %, Geschäftsgrundstück mit einer typisierten Restnutzungsdauer von 10 Jahren, keine Anwendung der Mindestrestnutzungsdauer oder der tatsächlichen Restnutzungsdauer)    
Reinertrag des Grundstücks 16.170 EUR  
 
– Bodenwertverzinsung –  8.400 EUR  
(Bodenwert[2] × Liegenschaftszinssatz nach Vorgabe des Gutachterausschusses; 2.000 m [2] × 70 EUR/m [2] × 6,0 %)    
Gebäudereinertrag 7.770 EUR  
× Vervielfältiger × 2,67  
(lt. Anlage 21 zum BewG bei einer tatsächlichen Restnutzungsdauer von 3 Jahren und einem Liegenschaftszinssatz von 6,0 %, keine Anwendung der Mindestrestnutzungsdauer)    
Gebäudeertragswert 20.746 EUR  
Grundbesitzwert   20.746 EUR
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
[2] Nach § 179 BewG.

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