Rz. 10

[Autor/Stand] § 21 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat. § 24a BewG (bis zum 31.12.2024) und § 225 BewG (ab 1.1.2025) sind Parallelvorschriften des BewG. Im Unterschied zu §§ 16, 17, 18 und 20 GrStG ist sie jedoch von der Maßstabsbewertung völlig unabhängig.[2]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können nach § 24a BewG schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Die Bescheide sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. § 225 BewG hat dasselbe Regelungsziel und bezieht sich auf Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Bezüge des § 21 GrStG gibt es darüber hinaus zu den Regelungen zur Steuerbefreiung nach den §§ 3, 4 GrStG. Während § 3 GrStG für die subjektive Steuerbefreiung Anforderungen an Rechtsträger und Nutzung kombiniert, führt § 4 GrStG subsidiär sonstige Steuerbefreiungen auf (vgl. Knittel, § 3 GrStG Rz. 1).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Die Änderung von Steuermessbescheiden ist auch nach abgabenrechtlichen Korrekturvorschriften (§§ 129, 172 Abs. 1 Nr. 2a, § 173, § 175 AO) möglich, die über § 184 Abs. 1 AO Anwendung finden.[6] § 21 GrStG als spezielle Regelung steht einer Änderung nach den Vorschriften der AO nicht entgegen.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. Schneider, § 21 GrStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021

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