Rz. 1

[Autor/Stand] § 21 GrStG enthält zwei verfahrensrechtliche Grundaussagen zum Messbetragsverfahren, die vergleichbar mit dem Regelungsgehalt des bis zum 31.12.2024 geltenden § 24a BewG und dem ab 1.1.2025 geltenden § 225 BewG sind. Die Norm ist Ausfluss des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das von der Festsetzung des Maßstabswerts über das Messbetragsverfahren bis zur Grundsteuererhebung durch die hebeberechtigte Gemeinde reicht. Trotz der verfahrensmäßigen Teilung muss eine Korrespondenz zwischen den bewertungsrechtlichen Normen und den Normen des GrStG bestehen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Einerseits können Steuermessbescheide schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden, wenn es sich um Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen handelt. Die vorzeitige Erteilung und die vorzeitige Bekanntgabe von Steuermessbescheiden liegen sowohl im Interesse der Grundstückseigentümer, die die geänderte Grundsteuerbelastung auf die Mieter umlegen möchten, als auch der Steuergläubiger, die ihrerseits zeitnah Steuerbescheide erteilen können.[3] Zum anderen bestimmt Satz 2 der Norm, dass solche Steuermessbescheide zu ändern oder aufzuheben sind, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen. Haben sich nach der Bescheiderteilung Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, so besteht hiermit eine Korrekturvorschrift, die auch Änderungen bestandskräftiger Bescheide ermöglicht.[4]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Regelung stellt eine Parallelvorschrift zu § 24a BewG (ab 1.1.2025: § 225 BewG) dar.[6] Die bewertungsrechtlichen Normen betreffen Fortschreibungen und Nachfeststellungen des Einheitswerts oder Grundsteuerwerts. Wird der Bescheid über den Maßstabswert geändert oder aufgehoben, so folgt automatisch eine Korrektur des Steuermessbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO.[7] § 21 GrStG ist hingegen von der Feststellung von Maßstabswerten unabhängig. Regelungsbedarf besteht bei Fällen, bei denen eine Grundsteuerbefreiung eintritt oder wegfällt, die zu keiner Änderung des Maßstabswerts führt.[8] Schneider verweist auf die Steuerbegünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte nach § 36 GrStG.[9]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. Troll/Eisele12, § 21 GrStG Rz. 2; Roscher, GrSt-Reform, 2020, 93; Bock in Grootens, § 20 GrStG Rz. 2.
[4] Vgl. Kühnold, Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 21 GrStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[6] Vgl. Schneider, § 21 GrStG Rz. 2.
[7] Vgl. Troll/Eisele12, § 21 GrStG Rz. 2. Für den Grundsteuermessbescheid gilt eine Doppelrolle, da er sowohl Grundlagenbescheid als auch Folgebescheid darstellt; vgl. Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht24, 1029.
[8] Vgl. Schneider, § 21 GrStG Rz. 2.
[9] Vgl. Schneider, § 21 GrStG Rz. 2; Roscher, § 21 GrStG Rz. 8 führt außerdem § 92a des II. WoBauFG an, der auch schon in der Begründung der Regierungsvorlage zu § 17 GrStG erwähnt wird.

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