Rz. 5
[Autor/Stand] § 250 BewG ist durch das GrStRefG[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3]
Rz. 6– 7
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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