Rz. 165

[Autor/Stand] § 92 BewG enthält keine ausdrückliche Vorschrift zu der Frage, wie Wertfortschreibungen durchzuführen sind, wenn Änderungen des Gesamtwertes mit Änderungen des Verteilungsschlüssels zusammentreffen. Das Verfahren ergibt sich aber in einem solchen Fall aus der Neufassung des § 92 Abs. 7 BewG durch das BewÄndG 1976. Bei der Frage, ob die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG überschritten sind, ist im Rahmen des § 92 BewG auf den Gesamtwert abzustellen (§ 92 Abs. 7 Satz 1 BewG, siehe auch Rz. 156). Damit bleibt der nach § 30 BewG auf 100 DM abgerundete Gesamtwert auch bei einer Fortschreibung der Einheitswerte der wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks in seiner Gesamtheit bestehen. Trifft eine Fortschreibung der Einheitswerte wegen einer Änderung des Gesamtwertes im Ausmaß des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit einer Änderung des Verteilungsschlüssels (§ 92 Abs. 3 BewG) zusammen, handelt es sich dann nur noch darum, den neuen Gesamtwert nach dem neuen in Betracht kommenden Verteilungsschlüssel aufzuteilen und die sich ergebenden Werte als Einheitswerte festzustellen; denn Wertfortschreibungsgrenzen sind für eine Änderung der Verteilung des Gesamtwertes unbeachtlich (§ 92 Abs. 7 Satz 3 BewG). Zur steuerlichen Bedeutung vgl. Rz. 55–59.

 

Beispiel

Auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück wurde im Jahr 1992 ein Lagergebäude errichtet. Bodenwert 25.000 DM, Gebäudewert 95.000 DM. Im Feststellungszeitpunkt 1.1.1993 betrug die Laufzeit des Erbbaurechts noch 35 Jahre. Durch einen Anbau im Jahr 1994 erhöhte sich der Gebäudewert von 95.000 DM auf 120.000 DM. Die Laufzeit des Erbbaurechts betrug im Fortschreibungszeitpunkt noch 33 Jahre.

Gesamtwert auf den 1.1.1993:

 
Bodenwert 25.000 DM
Gebäudewert  95.000 DM
Ausgangswert: 120.000 DM
 
Angleichung an den gemeinen Wert (Wertzahl 80)  
Gesamtwert: = 96.000 DM
Gesamtwert auf den 1.1.1995:  
Bodenwert 25.000 DM
Gebäudewert: 120.000 DM
Ausgangswert: 145.000 DM
Angleichung an den gemeinen Wert (Wertzahl 80)  
Gesamtwert = 116.000 DM

Der Gesamtwert am 1.1.1995 von 116.000 DM weicht von dem Gesamtwert am 1.1.1993 von 96.000 DM um 20.000 DM, somit um mehr als 10 % von 96.000 DM (= 9.600 DM) und um mehr als 5.000 DM ab. Damit sind die nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG maßgebenden Wertgrenzen beim Gesamtwert überschritten. Eine Wertfortschreibung der Einheitswerte des Erbbaurechts auf den 1.1.1995 nach § 92 Abs. 7 Satz 1 BewG ist deshalb zulässig. Gleichzeitig hat sich im Wertfortschreibungszeitpunkt auf den 1.1.1995 der Schlüssel für die Aufteilung des Bodenwerts auf den Erbbauberechtigten und das belastete Grundstück durch die Verminderung der Laufzeit des Erbbaurechts am Stichtag 1.1.1995 von 35 Jahren auf 33 Jahre verändert. Der Verteilungsschlüssel beträgt nicht mehr 90 % zu 10 %, sondern 85 % zu 15 %.

Von dem Gesamtwert von 116.000 DM entfallen bei der Feststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1985 nach § 92 Abs. 3 BewG auf die

 
1. wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:  
  Bodenwert 85 % von = 17.000 DM
  Gebäudewert = 96.000 DM
  Einheitswert 113.000 DM
  umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro 57.775 EUR
2. wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:  
  15 % von 3.000 DM
  umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro 1.533 EUR

Vgl. auch die Beispiele im Abschn. 9 der Fortschreibungsrichtlinien v. 2.12.1971[2] zu den Fällen, in denen Änderungen des Gesamtwertes mit Änderungen des Verteilungsschlüssels zusammentreffen.

 

Rz. 166– 169

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[2] BStBl. I 1971, 638.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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