Rz. 160
[Autor/Stand] Nach § 92 Abs. 7 Satz 3 BewG sind bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwertes nach § 92 Abs. 3 BewG Wertfortschreibungen ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen durchzuführen (vgl. auch Rz. 150). Jede Änderung in der Verteilung des Gesamtwertes führt somit zu einer Wertfortschreibung für das Erbbaurecht und für das belastete Grundstück. Diese Ausnahmeregelung des § 92 Abs. 7 Satz 3 BewG gilt nur für die Fälle, in denen sich der Verteilungsschlüssel nach § 92 Abs. 3 BewG infolge Zeitablaufs ändert. Bei Fortschreibungen des Gesamtwertes sind dagegen die Wertfestschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu beachten. Zur steuerlichen Bedeutung vgl. Rz. 55–59.
Beispiel
Auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück wurde im Jahre 1992 ein Lagergebäude errichtet. Bodenwert 25.000 DM, Gebäudewert 95.000 DM. Am Feststellungszeitpunkt 1.1.1993 betrug die Laufzeit des Erbbaurechts noch 35 Jahre. Die Einheitsbewertung ist nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Für die Wertermittlung auf den 1.1.1993 ergibt sich die folgende Berechnung:
Gesamtwert am 1.1.1993
Bodenwert | = 25.000 DM |
Gebäudewert | = 95.000 DM |
Ausgangswert | 120. 000 DM |
Angleichung an den gemeinen Wert (Wertzahl 80) | |
Gesamtwert | = 96.000 DM |
Von diesem Gesamtwert entfallen bei der Feststellung des Einheitswertes auf den 1.1.1993 nach § 92 Abs. 3 BewG auf die
1. | wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts: | |
Bodenwert | ||
90 % von | = 18.000 DM | |
Gebäudewert | = 76.000 DM | |
Einheitswert | 94.000 DM | |
umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro | 48.061 EUR | |
2. | wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks | |
Bodenwert 10 % von | = 2.000 DM | |
Einheitswert | 2.000 DM | |
umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro | 1.022 EUR |
Am 1.1.1995 betrug de Laufzeit des Erbbaurechts noch 33 Jahre. Der Gesamtwert ist deshalb am 1.1.1995 infolge Änderung des Verteilungsschlüssels neu zu verteilen. Die Anteile am Bodenwert betragen nunmehr nach § 92 Abs. 3 für das Erbbaurecht 85 % und für das bebaute Grundstück 15 %.
Von dem Gesamtwert von 96.000 DM entfallen bei der Feststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1995 nach § 92 Abs. 3 BewG auf die
1. | wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts: | |
Bodenwert | ||
85 % von | = 17.000 DM |
Gebäudewert (wie am 1.1.1993) | = 76.000 DM | |
Einheitswert | 93.000 DM | |
umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro | 47.550 EUR | |
2. | wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks: | |
Bodenwert | ||
15 % von | 3.000 DM | |
Einheitswert | 3.000 DM | |
umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro | 1.533 EUR |
Rz. 161– 164
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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