Rz. 160

[Autor/Stand] Nach § 92 Abs. 7 Satz 3 BewG sind bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwertes nach § 92 Abs. 3 BewG Wertfortschreibungen ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen durchzuführen (vgl. auch Rz. 150). Jede Änderung in der Verteilung des Gesamtwertes führt somit zu einer Wertfortschreibung für das Erbbaurecht und für das belastete Grundstück. Diese Ausnahmeregelung des § 92 Abs. 7 Satz 3 BewG gilt nur für die Fälle, in denen sich der Verteilungsschlüssel nach § 92 Abs. 3 BewG infolge Zeitablaufs ändert. Bei Fortschreibungen des Gesamtwertes sind dagegen die Wertfestschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu beachten. Zur steuerlichen Bedeutung vgl. Rz. 55–59.

 

Beispiel

Auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück wurde im Jahre 1992 ein Lagergebäude errichtet. Bodenwert 25.000 DM, Gebäudewert 95.000 DM. Am Feststellungszeitpunkt 1.1.1993 betrug die Laufzeit des Erbbaurechts noch 35 Jahre. Die Einheitsbewertung ist nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Für die Wertermittlung auf den 1.1.1993 ergibt sich die folgende Berechnung:

Gesamtwert am 1.1.1993

 
Bodenwert = 25.000 DM
Gebäudewert =  95.000 DM
Ausgangswert 120. 000 DM
Angleichung an den gemeinen Wert (Wertzahl 80)  
Gesamtwert = 96.000 DM

Von diesem Gesamtwert entfallen bei der Feststellung des Einheitswertes auf den 1.1.1993 nach § 92 Abs. 3 BewG auf die

 
1. wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:  
  Bodenwert  
  90 % von = 18.000 DM
  Gebäudewert =  76.000 DM
  Einheitswert 94.000 DM
  umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro 48.061 EUR
2. wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks  
  Bodenwert 10 % von = 2.000 DM
  Einheitswert 2.000 DM
  umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro 1.022 EUR

Am 1.1.1995 betrug de Laufzeit des Erbbaurechts noch 33 Jahre. Der Gesamtwert ist deshalb am 1.1.1995 infolge Änderung des Verteilungsschlüssels neu zu verteilen. Die Anteile am Bodenwert betragen nunmehr nach § 92 Abs. 3 für das Erbbaurecht 85 % und für das bebaute Grundstück 15 %.

Von dem Gesamtwert von 96.000 DM entfallen bei der Feststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1995 nach § 92 Abs. 3 BewG auf die

 
1. wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:  
  Bodenwert  
  85 % von = 17.000 DM
 
  Gebäudewert (wie am 1.1.1993) =  76.000 DM
  Einheitswert 93.000 DM
  umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro 47.550 EUR
2. wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:  
  Bodenwert  
  15 % von 3.000 DM
  Einheitswert 3.000 DM
  umgerechnet in und abgerundet auf volle Euro 1.533 EUR
 

Rz. 161– 164

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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