Rz. 9.1

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Der Entscheidung des BVerfG waren drei Vorlagebeschlüsse des BFH und zwei eingelegte Verfassungsbeschwerden vorausgegangen.[3]

 

Rz. 9.2

[Autor/Stand] Das BVerfG hat in seine o.g. Entscheidung eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Allerdings hatte das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber fristgerecht nachgekommen. Wäre der Gesetzgeber der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, hätte ab dem 1.1.2020 die Grundsteuer nicht mehr auf Basis der Einheitsbewertung vom 1.1.1964 erhoben werden dürfen.

 

Rz. 9.3

[Autor/Stand] Der Bundestag hat am 18.10.2019[6] und der Bundesrat am 8.11.2019[7] das Gesetzespaket zur Grundsteuer-Reform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") – verabschiedet[8]. Die drei Gesetze sind am 20.11., 2.12. und 5.12.2019 im BGBl. verkündet worden[9]. Damit wird die Grundsteuerreform wie geplant in Kraft treten können, so dass die Gemeinden die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nach neuen Regeln erheben werden.

 

Rz. 9.4

[Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidung des BVerfG und der zuvor beschriebenen Fortgeltungsklausel wird der § 94 BewG mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft treten. Darauf beruhende Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden, werden gemäß § 266 Abs. 4 BewG kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[3] Az.: 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15 sowie 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[6] BT-Drucks. 499/19, 500/19 und 503/19.
[7] BR-Drucks. 499/19 (Beschluss), 500/19 (Beschluss) und 503/19 (Beschluss).
[8] BT-Drucks. 499/19, 500/19 und 503/19.
[9] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546; Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, Gesetz zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

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