Rz. 19

[Autor/Stand] Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts und korrespondierend dazu des belasteten Grundstücks erfährt durch die Regelung des § 148 BewG keine Änderung.

Danach erstreckt sich das Erbbaurecht i.d.R. auf das gesamte Grundstück. Es kann jedoch auch auf einen Teil des Grundstücks i.S. des Zivilrechts beschränkt sein. In diesem Fall ist dieser Teil als selbstständige wirtschaftliche Einheit "belastetes Grundstück" zu bewerten. Für den restlichen Teil des Grundstücks ist eine Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen, i.d.R. als unbebautes Grundstück, durchzuführen.[2]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Werden an mehreren Grundstücken, die demselben Eigentümer gehören, Erbbaurechte zugunsten desselben Berechtigten bestellt, können die erbbaurechtsbelasteten Grundstücke nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 BewG zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geltungsdauer der Erbbaurechte gleich ist.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Errichtet der Erbbauberechtigte auf einem erbbaurechtsbelasteten und einem ihm selbst gehörenden angrenzenden Grundstück ein Gebäude in der Weise, dass sich das Gebäude auf beide Grundstücke "erstreckt", sind der Gebäudeteil auf dem erbbaurechtsbelasteten Grundstück als Erbbaurecht und das dazugehörige Grundstück als erbbaurechtsbelastetes Grundstück und das eigene Grundstück mit dem dort errichteten Gebäudeteil als bebautes Grundstück getrennt zu bewerten; es liegen somit drei wirtschaftliche Einheiten vor. Ebenso ist zu verfahren, wenn das angrenzende Grundstück nicht dem Erbbauberechtigten gehört, sondern aufgrund eines Pachtvertrags von ihm angemietet und als wirtschaftlicher Eigentümer bebaut worden ist. Auch hier sind die Grundstückswerte für das erbbaurechtsbelastete Grundstück und das Erbbaurecht getrennt von den Grundstückswerten für das gepachtete Grundstück und für den darauf errichteten Gebäudeteil zu ermitteln. Das gepachtete Grundstück und das darauf von dem Erbbauberechtigten errichtete Gebäude sind nach den Grundsätzen des § 148a BewG zu bewerten.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Hat z.B. der Erbbauberechtigte den belasteten Grund und Boden erworben oder wird der Erbbauverpflichtete Eigentümer der von dem Erbbauberechtigten auf dem Grundstück errichteten Gebäude, bestehen beide wirtschaftlichen Einheiten fort. Es liegt ein sog. Eigentümer-Erbbaurecht vor (Anm. 11). Wird das Erbbaurecht aufgehoben (§ 26 ErbbauVO) oder erlischt es durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) und kommt es in dessen Folge zu einer Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch, fallen auch bewertungsrechtlich die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks weg. Das danach verbleibende bebaute Grundstück ist nach § 146 BewG, in Ausnahmefällen nach § 147 BewG zu bewerten.

 

Rz. 23– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[2] Rz. 7 der gl. lt. Erl. v. 17.6.1997, BStBl. I 1997, 643 = StEK BewG 1965 § 148 Nr. 1; R 181 Abs. 3 ErbStR 2003, Abschn. 60 Abs. 3 der gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

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