Rz. 5

[Autor/Stand] Eine grundsätzliche Neuregelung erfährt die Bewertung von Erbbaurechten nach § 148 BewG und von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 148a BewG des Vierten Abschnitts des Bewertungsgesetzes (§§ 138150 BewG) aufgrund der in Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007[2] enthaltenen Änderungen. Die dort geregelten und nachstehend aufgeführten Bewertungsgrundsätze sind für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2006[3] und vor dem 1.1.2009 anzuwenden.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Bewertungsgrundsätze des § 148 BewG (bis 2006) sind sowohl für Erbbaurechte als auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden bei Besteuerungszeitpunkten nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2007 anzuwenden (vgl. § 148 BewG [bis 2006]).

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 ist nach Art. 2 des ErbStRG vom 24.12.2008[6] für Schenkung- und Erbschaftsteuerfälle die Bewertung von Erbbaurechten in § 193 BewG, von Erbbaugrundstücken in § 194 BewG und von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden in § 195 BewG im neu eingeführten Sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes geregelt. Allerdings besteht nach Art. 3 des ErbStRG[7] in Erbfällen die Möglichkeit, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zu beantragen. Das Wahlrecht zur Anwendung der Rückwirkungsoption bestand lediglich bis zum 30.6.2009.[8] Somit sind im Falle des Antrags auf Anwendung neuen Rechts die §§ 192 bis 195 BewG, die die neuen Bewertungsvorschriften für Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden enthalten, bereits für Besteuerungszeitpunkte der Jahre 2007 und 2008 anzuwenden.[9] Diese Sonderregelung gilt allerdings nicht für Schenkungen.

Die Finanzverwaltung vertritt zwar die Auffassung, dass sich der Antrag auf Anwendung neuen Rechts nach Art. 3 ErbStRG auch auf die Anwendung der neuen Bewertungsregelungen bezieht. Jedoch bezieht sich Art. 3 ErbStRG ausdrücklich nur auf Festsetzungen, nicht hingegen auf Feststellungen. Somit unterstellt die Finanzverwaltung, dass bei einem Antrag auf Änderung einer Festsetzung für die Jahre 2007 und 2008 die Notwendigkeit einer geänderten Feststellung aus abgabenrechtlichen Gründen nach sich zieht. Dagegen könnte man auch die Auffassung vertreten, dass es der Gesetzgeber versäumt hat, dies konkret in Art. 3 ErbStRG zu regeln. Fatal wäre dies deshalb, weil die Festsetzungen in Anbetracht des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ohnehin unter dem Vorläufigkeitsvermerk des § 165 AO standen, nicht dagegen die Feststellungen. Somit hätten die Festsetzungen – auch ohne die besondere Regelung durch Art. 3 ErbStRG – allein wegen der Vorläufigkeit zugunsten des Steuerzahlers geändert werden können. Deshalb wäre u.E. eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Änderung der Feststellungen in den Fällen des Antrags auf Anwendung neuen Rechts vorrangig gewesen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer werden auch für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 nach den bisherigen Regelungen des Vierten Abschnitts des Bewertungsgesetzes festgestellt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist angesichts der mit dem ErbStRG für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 getroffenen Neuregelungen zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer kaum nachvollziehbar. Denn weder aus sachlichen noch aus praktischen Erwägungen heraus ist es verständlich, wenn bei denen einzelnen Steuerarten unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden müssen. Dementsprechend hat der BFH das Bundesfinanzministerium mit Beschluss v. 27.5.2009[11] aufgefordert, dem Verfahren wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beizutreten. Die Beitrittsaufforderung ist erfolgt, damit das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung nehmen kann, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Denn nach Auffassung des BFH sind die Ausführungen des BVerfG im Beschluss v. 7.11.2006[12], wonach die Bewertung bebauter Grundstücke im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes strukturell ungeeignet sei, auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung, soweit sich die Steuer nach den Werten i.S. der §§ 138 ff. BewG bemisst. Dementsprechend hält der Bundesfinanzhof an der Rechtsprechung[13], wonach § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1.1.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge anwendbar sei, nicht mehr fest. Da der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstöße für die Grunderwerbsteuer nicht mit Wirkung ab dem 1.1.2009 für nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge beseitigt hat, kommt nunmehr eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auch für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2009 in Betracht.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Einstweilen f...

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