Rz. 27

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 ist nach Art. 2 des ErbStRG vom 24.12.2008[2] für Schenkung- und Erbschaftsteuerfälle die Bewertung von Erbbaurechten in §§ 192, 193 BewG und von Erbbaugrundstücken in §§ 192, 194 BewG im eingeführten Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes geregelt. Allerdings bestand nach Art. 3 des ErbStRG[3] in Erbfällen die Möglichkeit, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zu beantragen. Das Wahlrecht zur Anwendung der Rückwirkungsoption bestand lediglich bis zum 30.6.2009.[4] Somit ist denkbar, dass die neuen Bewertungsvorschriften für Erbbaurechtsfälle (§§ 192 bis 194 BewG) bereits vor dem Ergehen des Gesetzes anzuwenden sind.[5] Diese Sonderregelung konnte allerdings nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht dagegen bei Schenkungen in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Änderungen durch das JStG 2022 vgl. auch Rz. 30–30.2.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer werden für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 aufgrund Artikel 8 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015[7] nunmehr ebenfalls nach den Regelungen der §§ 192 bis194 BewG im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes festgestellt. Zur gesetzlichen Entwicklung s. § 192 BewG Rz. 28.1 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[2] BGBl. I 2008, 3018, BStBl. I 2009, 140 ff.
[3] BGBl. I 2008, 3018, BStBl. I 2009, 203.
[5] Gl. lt. Erl. v. 23.2.2009, BStBl. I 2009, 446.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[7] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I S. 1834.

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