Rz. 30

[Autor/Stand] Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)[2] hat in Art. 19 die Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.7.2021[3] angepasst. Die Neuregelung wurde in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) konzipiert. Hintergrund ist die Anpassung der Regelungen zur Verkehrswertermittlung an die Entwicklungen in diesem Gebiet. In der Begründung zum Jahressteuergesetz 2022 wird ausgeführt, dass mit der neuen ImmoWertV „insbesondere im Interesse der Verwertbarkeit der von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern nach § 193 Abs. 5 Satz 3 BauGB mitzuteilenden Daten bei der steuerlichen Bewertung die Anwendung einheitlicher Grundsätze bei Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sichergestellt werden” sollen. Im Vordergrund sollen die Modellkonformität und eine sachgerechte Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer stehen. Die Bewertung in Erbbaurechtsfällen soll daher in Anlehnung an die Regelungen nach §§ 48 ff. ImmoWertV neu ausgestaltet werden. Insoweit wurden die §§ 193, 194 BewG vollständig neu gefasst.

 

Rz. 30.1

[Autor/Stand] Nach Art. 19 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2022[5] sieht die vorgesehene Ergänzung des § 265 Abs. 14 BewG vor, dass die geänderten §§ 193 und 194 auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden sind.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[2] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2294.
[3] Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) v. 14.7.2021 (BGBl. I 2021, 2805).
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.02.2023
[5] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2294 (2316).

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